(1) Von den am Totalisator gewetteten Beträgen hat der Unternehmer des Totalisators eine Steuer von 5 vom Hundert [1] zu entrichten.
(2) Diese Steuer ist auch dann zu entrichten, wenn ausschließlich Mitglieder bestimmter Vereine zum Wetten zugelassen werden.
(3) Die Steuerschuld entsteht mit dem Schlusse der Annahme von Wetteinsätzen.
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