(1) Von den am Totalisator gewetteten Beträgen hat der Unternehmer des Totalisators eine Steuer von 5 vom Hundert [1] zu entrichten.

 

(2) Diese Steuer ist auch dann zu entrichten, wenn ausschließlich Mitglieder bestimmter Vereine zum Wetten zugelassen werden.

 

(3) Die Steuerschuld entsteht mit dem Schlusse der Annahme von Wetteinsätzen.

[1] Das Aufkommen steht gem. Art. 106 Abs. 2 Nr. 4 GG jetzt den Ländern zu.

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