Rz. 1

Unter Reisekosten[1] versteht man alle Aufwendungen, die auf eine nahezu ausschließlich betrieblich bzw. beruflich veranlasste, vorübergehende Tätigkeit außerhalb der Wohnung und Betriebs- bzw. ersten Tätigkeitsstätte des Unternehmers bzw. Arbeitnehmers zurückzuführen sind. Darunter fallen Fahrt-, Übernachtungs-, Verpflegungs- und Reisenebenkosten.

 

Rz. 2

Bei Reisekosten steht regelmäßig die Frage des Betriebsausgabenabzugs nach § 4 Abs. 4 EStG im Vordergrund, daneben die Möglichkeit der steuerfreien Erstattung an Arbeitnehmer nach § 3 Nr. 16 EStG.

 

Rz. 3

Handelsrechtlich stellen Reisekosten üblicherweise laufenden Aufwand der Periode dar. Allerdings kann deren Aktivierung geboten sein, soweit sie als Nebenkosten den Anschaffungs- oder Herstellungsvorgängen zuzurechnen sind.

[1] Nicht zu den Reisekosten rechnen Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeits- bzw. Betriebsstätte sowie im Zusammenhang mit einer doppelten Haushaltsführung; s. "Betriebsausgaben nach EStG", Rz. 65 ff.

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