Die Orts- oder Kurtaxe ist eine Tourismus- bzw. Fremdenverkehrsabgabe. Dabei handelt es sich um eine Abgabe, die in der Regel von den Kommunen erhoben wird. Falls eine Orts- oder Kurtaxe erhoben wird, wird sie regelmäßig auf Gemeindeebene von jeder Person erhoben, die entgeltlich in einem Gemeindegebiet übernachtet. Der Beherbergungsbetrieb wird also verpflichtet, im Auftrag der Gemeinde die Orts- bzw. Kurtaxe von den auswärtigen Übernachtungsgästen einzubehalten und dann an die Gemeinde weiterzuleiten.

Ergebnis: Die Orts- oder Kurtaxe ist aufgrund einer entgeltlichen Übernachtung zu zahlen, sodass es sich um zusätzliche Übernachtungskosten handelt, die an den jeweiligen Beherbergungsbetrieb zu entrichten ist. Das bedeutet, dass es sich bei den Kur- bzw. Ortstaxen, die für die Kommunen einbehalten und weitergeleitet werden müssen, um durchlaufende Posten handelt. Durchlaufende Posten sind Beträge, die ein Unternehmer

  • im Namen und
  • für Rechnung

eines anderen einnimmt und ausgibt. Das ist bei der Orts- bzw. Kurtaxe offensichtlich der Fall. In der Buchführung ist eine klare Trennung von den Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben erforderlich. Durchlaufende Posten dürfen sich nicht auf den Gewinn auswirken. Orts- oder Kurtaxen unterliegen beim Beherbergungsbetrieb nicht der Umsatzsteuer, weil es sich nicht um eine Leistung handelt, die der Unternehmer gegenüber seinen Kunden erbringt.

Beträge, die jemand im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (= durchlaufende Posten), gehören nicht zum Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustauschs (§ 10 Abs. 1 Satz 5 UStG). Durchlaufende Posten unterliegen somit nicht der Umsatzsteuer. Der Unternehmer bucht die Beträge erfolgsneutral auf das Konto "Durchlaufende Posten" 1590 (SKR 03) bzw. 1370 (SKR 04). Bei Barzahlungen sind die Ein- und Ausgänge ins Kassenbuch einzutragen. Der Vorgang muss auch dann aufgezeichnet werden, wenn kein Kassenbuch geführt werden sollte.

Da die Zahlungen regelmäßig über das Bankkonto abgewickelt werden, ist eine Zuordnung zwingend erforderlich. Es ist sowohl der Zufluss als auch der Abfluss über das Konto "Durchlaufende Posten" zu buchen. Die Beträge heben sich dann per Saldo auf. Gewinnauswirkungen dürfen nicht eintreten, auch wenn Zu- und Abfluss in verschiedenen Jahren liegen. Spätestens bei einer Betriebsprüfung muss der Vorgang erklärt werden können.

 
Hinweis

Die Orts- oder Kurtaxen, die an die Gemeinden zu entrichten sind, werden von den Beherbergungsbetrieben im Auftrag der Gemeinde von auswärtigen Übernachtungsgästen erhoben. Bei der Abrechnung von Reisekosten sind sie wegen der Abhängigkeit von der Übernachtung steuerlich als Übernachtungskosten zu buchen (ohne Umsatzsteuer).

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