Die kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Dieser ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt nur für die eigentlichen Beherbergungsleistungen einschließlich der üblichen Nebenleistungen. Alle nicht unmittelbar der Beherbergung dienenden Leistungen unterliegen dem 19 %igen Regelsteuersatz.
Auswirkungen der Senkung des Mehrwertsteuersatzes in der Gastronomie
Die Umsatzsteuer für die Abgabe von Speisen in Gastronomie- und Hotelbetrieben ist ab dem 1.7.2020 befristet bis zum 31.12.2023 auf den ermäßigten Mehrwertsteuersatz gesenkt worden (7 % vom 1.1.2021 bis 31.12.2023). Der ermäßigte Steuersatz gilt allerdings nur für Speisen, nicht aber für Getränke. Bucht ein Gast in einem Hotelbetrieb eine Übernachtung mit Frühstück,
- unterliegen die Zahlungen für die Übernachtung seit dem 1.1.2021 der Umsatzsteuer mit 7 %,
- die Speisen beim Frühstück seit dem 1.1.2021 mit 7 % und
- die Getränke beim Frühstück mit 19 %.
Die Übernachtungen mit Frühstück dürfen also nicht pauschal in einer Summe abgerechnet werden, weil die Getränke, die beim Frühstück gereicht werden, dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegen. Stellt der Hotelbetrieb eine Rechnung aus, unterliegen die Übernachtungen und die Verpflegung vom 1.1.2021 bis 31.12.2023 mit 7 % – Getränke mit 19 %.
Pauschaler Ansatz für Getränke als Vereinfachungsregelung
Für die befristete Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen wird es seitens der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn zur Aufteilung des Gesamtpreises von sogenannten Kombi-Angeboten aus Speisen inklusive Getränken (z. B. Buffet, All-Inclusive-Angeboten) der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt wird .
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