Der Gesetzgeber definiert die erste Tätigkeitsstätte als ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.[1] Der Arbeitnehmer kann pro Dienstverhältnis maximal eine erste Tätigkeitsstätte haben. Die gesetzliche Definition verlangt folgende Kriterien, damit ein Beschäftigungsort des Arbeitnehmers zur ersten Tätigkeitsstätte wird. Eine erste Tätigkeitsstätte liegt immer dann vor, wenn der Arbeitnehmer

  • an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung

    • des Arbeitgebers,
    • eines verbundenen Unternehmens i. S. d. § 15 AktG,
    • eines vom Arbeitgebers bestimmten Dritten tätig ist,
  • der er dauerhaft zugeordnet ist.

Der reisekostenrechtliche Begriff der ersten Tätigkeitsstätte ist damit im Wesentlichen durch 2 Voraussetzungen gekennzeichnet: das Vorhandensein einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung und der dauerhaften Zuordnung zu diesem Tätigkeitsort. Dadurch entfällt die bisherige Prüfung, wo der Arbeitnehmer seinen dauerhaften Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit hat bzw. welcher betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers die zentrale Bedeutung gegenüber anderen Tätigkeitsorten zukommt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge