Für Tätigkeiten im Ausland gelten andere Verpflegungspauschalen als im Inland. Bei grenzüberschreitenden Aufenthalten bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Unternehmer vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht. Liegt dieser Ort im Inland, ist die Pauschale für den letzten Tätigkeitsort im Ausland anzusetzen.

 
Praxis-Beispiel

Tätigkeit im Ausland, Übernachtung im Inland

Ein Unternehmer unternimmt vom 15.1. bis 17.1.2021 eine Geschäftsreise in die Schweiz. Er ist an allen 3 Tagen in der Schweiz tätig. Er übernachtet nicht in der Schweiz, sondern in einem grenznahen Hotel in Deutschland.

Am Anreisetag beträgt die Abwesenheit weniger als 24 Stunden, sodass der Unternehmer die Verpflegungspauschale von 43 EUR für die Schweiz beanspruchen kann. Am 16.1. ist der Unternehmer 24 Stunden abwesend, sodass er die volle Verpflegungspauschale von 64 EUR für die Schweiz beanspruchen kann. Es spielt keine Rolle, dass der Unternehmer in Deutschland übernachtet, weil der letzte Tätigkeitsort im Ausland maßgebend ist. Am Rückreisetag fährt er von der Schweiz nach Deutschland zurück. Da die Geschäftsreise vor Mitternacht beendet wurde, hat die Abwesenheit weniger als 24 Stunden betragen, sodass er wiederum die Verpflegungspauschale von 43 EUR für die Schweiz beanspruchen kann.

Anders sieht es aus, wenn der Unternehmer sich an einem Tag in verschiedenen ausländischen Staaten aufhält. Bei der Grenzüberschreitung von einem ausländischen Staat in einen anderen ausländischen Staat, der am selben Tag stattfindet, ist immer der letzte ausländische Aufenthaltsort maßgebend. So ist z. B. bei einer Reise nach Spanien und einer anschließenden Übernachtung in Frankreich die Verpflegungspauschale für Frankreich anzusetzen, wenn der Grenzübertritt nach Frankreich vor 24 Uhr erfolgt.

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