Kommentar
Aktiengesellschaften sind gem. § 16 Abs. 1 REITG von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit, wenn sie die Voraussetzungen der §§ 8 bis 15 REITG erfüllen.
Das BMF hat nun geregelt, dass das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist mit Eintragung des REIT-Status in das Handelsregister zu vermuten ist. Anträgen auf Reduzierung der Vorauszahlungen zur Anpassung der Vorauszahlungen ist daher bereits ab diesem Zeitpunkt zu entsprechen.
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