BMF, 16.03.1979, IV B 2 - S 2170 - 31/79

Bezug: BMF-Schreiben vom 26. November 1975 IV B 2 – S 2170 – 149/75 (BStBl 1975 I S. 1080), Sitzung mit den Einkommensteuerreferenten der obersten Finanzbehörden der Länder vom 11. bis 13. Oktober 1978 (ESt VII/78) – Punkt 9 der Tagesordnung

Der Erste Senat des BFH hat in dem Urteil vom 18. Juni 1975 – I R 24/73 entschieden, daß bei einem Zeitschriftenverlag die bis zum Bilanzstichtag angefallenen Aufwendungen für die Erstellung der Druckvorlagen (sog. Redaktionskosten), obwohl zu den Herstellungskosten des Endprodukts "Zeitschrift" gehörend, nicht als Teil der Herstellungskosten der Zeitschriften zu aktivieren seien. Da der Dritte Senat des BFH diese Rechtsauffassung inzwischen mit Urteil vom 2. Juni 1978 – III R 8/75 bestätigt hat, wird unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nicht mehr an der im BMF-Schreiben vom 26. November 1975 – IV B 2 – S 2170 – 149/75 vertretenen Auffassung festgehalten. Redaktionskosten sind deshalb in Zukunft nicht wie Herstellungskosten zu behandeln, also nicht auf dem Konto "unfertige Erzeugnisse" zu aktivieren, sondern in dem Jahr als Betriebsausgaben abzuziehen, in dem sie anfallen.

Im übrigen bitte ich jedoch, wie bisher bei unfertigen Erzeugnissen und Leistungen entsprechend den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (vgl. Fülling, Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für Vorräte, Düsseldorf 1976, S. 37 ff.) alle vor dem Bilanzstichtag angefallenen Herstellungskosten unabhängig davon zu aktivieren, in welchem Stadium sich der Herstellungsvorgang am Bilanzstichtag befindet und ob das unfertige Erzeugnis oder die unfertige Leistung mit dem fertigen Erzeugnis oder der fertigen Leistung bereits teilweise identisch ist.

 

Fundstellen

BStBl I, 1979, 197

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