Da solche Verlautbarungen nicht im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht werden, ist nicht davon auszugehen, dass diese wie BMF-Schreiben den Charakter einer Verwaltungsanweisung bzw. Regelung bestimmter Fragen hätten. Schon nach dem wording dieser Veröffentlichungen, das eher nicht mit der Terminologie und der bürokratischen Ausdrucksweise von BMF-Schreiben vergleichbar ist, sollte eher davon auszugehen sein, dass vorrangiges Ziel dieser Verlautbarungen die Versorgung der Steuerpflichtigen mit Information ist

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