Die Anerkennung als Fremdgeschäft setzt voraus, dass ein Entgelt vereinbart worden ist, wie es auch zwischen fremden Dritten vereinbart worden wäre. Die Beteiligten können jedoch aus vielfältigen Gründen daran interessiert sein, durch Vereinbarung eines überhöhten Preises den Gewinn der Gesellschaft oder den Gewinn des Gesellschafters zu manipulieren.[1]

Veräußert eine Personengesellschaft ihrem Gesellschafter ein Wirtschaftsgut gegen einen überhöhten Preis und ist die Zahlung des überhöhten Preises nicht durch den Betrieb der Gesellschaft, sondern durch gesellschaftsrechtliche Erwägungen veranlasst, muss der überhöhte Preis nach den Grundsätzen über Entnahmen und Einlagen korrigiert werden.

 
Praxis-Beispiel

Verkauf eines Wirtschaftsguts der Personengesellschaft zu einem überhöhten Preis

Die X-KG verkauft ihrem Gesellschafter G ein Grundstück mit einem Buchwert von 40.000 EUR für 250.000 EUR. Bei einem Verkauf an einen Dritten hätte die KG 100.000 EUR erzielt.

Nur i. H. v. 100.000 EUR erzielt die KG einen Veräußerungserlös, sodass sich der Veräußerungsgewinn der KG auf (100.000 EUR ./. 40.000 EUR =) 60.000 EUR beläuft. Kein Veräußerungserlös der Gesellschaft sondern eine Einlage des G in das Gesellschaftsvermögen liegt i. H. d. "Überpreises" von 150.000 EUR vor.[2] Das gilt unabhängig davon, ob das Grundstück bei G zum Betriebs- oder Privatvermögen gehört.

Veräußert umgekehrt der Gesellschafter ein Grundstück im Wert von 100.00 EUR für 250.000 EUR an die Gesellschaft, hat die Gesellschaft i. H. d. Überpreises von 150.000 EUR keine Anschaffungskosten. Sie hat das Grundstück mit 100.000 EUR anzusetzen. Beim Gesellschafter liegt i. H. v. 150.000 EUR eine Entnahme vor.

[1] Bordewin: "Die Grundprobleme der Personengesellschaft im Steuerrecht", Köln 1979, S. 67, 76.

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