Leitsatz

Einwendungen gegen die Berechnung der "fiktiven" ESt nach § 51a Abs. 2 EStG als Grundlage für die Festsetzung der in NRW erhobenen KiSt sind im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Festsetzung der KiSt gegenüber der zuständigen Kirchenbehörde und nicht im Verfahren gegen die Festsetzung der ESt gegenüber dem FA geltend zu machen (gegen Erlass des FM des Landes NRW vom 09.04.2003, EStG-Kartei NW KiSt Nr. 808).

 

Normenkette

§ 3 Nr. 40, § 51a Abs. 2, Abs. 5 EStG, § 14 KiStG NW

 

Sachverhalt

Streitpunkte sind, ob bei Hinzurechnung der aufgrund des Halbeinkünfteverfahrens steuerfreien Einkünfte zur Bemessungsgrundlage der in NRW erhobenen KiSt nach Maßgabe von § 51a Abs. 2 Satz 2 EStG Verlustabzüge nach § 10d EStG zu berücksichtigen sind und ob Einwendungen gegen diesbezügliche Festsetzungen gegenüber dem FA oder gegenüber der Kirchenbehörde geltend zu machen sind.

Der in NRW wohnhafte Kläger gehört der römisch-katholischen Kirche an. Er wurde für das Streitjahr zur ESt veranlagt. Der Kläger war hälftig an einer vermögensverwaltenden GbR beteiligt, die im Streitjahr eine Beteiligung an einer GmbH veräußerte und dabei einen Veräußerungsgewinn nach § 17 Abs. 2 EStG von rd. 3,5 Mio. € erzielte. Auf den Kläger entfielen hiervon anteilig rd. 1,7 Mio. €. Die in der Vergangenheit zur Finanzierung des GmbH-Anteils aufgelaufenen Zinsen betrugen zum 31.12.2001 rd. 2,5 Mio. €; sie sind Teil des zum 31.12.2001 verbleibenden Verlustvortrags des Klägers gem. § 10d Abs. 3 EStG von rd. 2,6 Mio. €.

Im ESt-Bescheid für das Streitjahr erfasste das FA den anteiligen Veräußerungsgewinn des Klägers nach dem Halbeinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 EStG) zu 50 %. Die Steuer betrug nach Berücksichtigung der weiteren Einkünfte des Klägers und der Verlustvorträge 0. Bei der Errechnung der KiSt ging das FA hingegen von einer fiktiven ESt als "Maßgabesteuer" auf Basis des zu versteuernden Einkommens unter Einschluss des vollen Veräußerungsgewinns aus, berücksichtigte den Verlustvortrag nicht und berechnete hierauf die 9%ige KiSt.

In der dem Bescheid angeschlossenen Rechtsbehelfsbelehrung heißt es u.a.: "Gegen die Festsetzung der KiSt ist ebenfalls der Einspruch gegeben. Der Einspruch ist bei dem vorbezeichneten FA einzureichen, wenn er sich gegen die Höhe der der Festsetzung zugrunde gelegten Bemessungsgrundlage richtet. Ein Einspruch gegen die Festsetzung der KiSt, der sich auf Gründe stützt, die nicht mit der Berechnung der zugrunde gelegten Bemessungsgrundlage zusammenhängen, ist insoweit bei dem zuständigen (erz-)­bischöflichen Generalvikariat ... einzureichen."

Der Kläger legte beim FA Einspruch gegen den ESt-Bescheid ein, weil trotz einer ESt-Schuld von 0 € eine KiSt festgesetzt worden sei. Zwar sei die ESt-Festsetzung selbst zutreffend. Dennoch müsse er den Bescheid anfechten, damit die dort für Zwecke der Kirchensteuer berechnete Bemessungsgrundlage geändert werden könne. Er ist der Auffassung, § 51a Abs. 2 Satz 2 EStG müsse so verstanden werden, dass die dort vorgesehenen Hinzurechnungen mit Verlustvorträgen nach § 10d EStG zu verrechnen seien. Zugleich legte der Kläger beim Generalvikariat des Erzbistums Einspruch gegen den KiSt-Bescheid ein und verwies da­rauf, dass noch nicht geklärt sei, ob das FA oder das Generalvikariat für die Bearbeitung des Einspruchs zuständig sei. Das Generalvikariat hat über den bei ihm eingelegten Einspruch bislang nicht entschieden.

Die nach Zurückweisung des beim FA eingelegten Einspruchs als unbegründet erhobene Klage hat das FG als unzulässig abgewiesen, weil nicht das "richtige" Vorverfahren durchgeführt worden sei. Über den Einspruch des Klägers habe das erzbischöfliche Generalvikariat zu entscheiden, was bislang noch nicht geschehen sei (EFG 2007, 267).

 

Entscheidung

Der BFH hat das FG bestätigt. Jetzt muss also die KiSt-Behörde entscheiden und anschließend muss abermals Klage erhoben werden.

 

Hinweis

1. § 51a Abs. 2 EStG bestimmt diejenige ESt zur Bemessungsgrundlage von "Zuschlagsteuern" wie die KiSt, die abweichend von § 2 Abs. 6 EStG unter Berücksichtigung von Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 EStG in allen Fällen des § 32 EStG festzusetzen wäre. Dazu ist das zu versteuernde Einkommen um die nach § 3 Nr. 40 EStG steuerfreien Beträge zu erhöhen und um die nach § 3c Abs. 2 EStG nicht abziehbaren Beträge zu mindern; das "Halbeinkünfteverfahren" wird dadurch gewissermaßen rückgängig gemacht. Es ist also eine "fiktive" ESt als "Maßstabsteuer" für die betreffende Zuschlagsteuer zu ermitteln.

2. Das ist "ureigenes" Steuerrecht, und man möchte deswegen vermeinen, dass dafür auch die FÄ zuständig sind.

Der BFH hat indes die einschlägigen KiSt-Regularien in Nordrhein-Westfalen (NRW) exegiert und gelangt danach zu dem Ergebnis, dass es sich jedenfalls dort anders verhält:

Zuständig für die Errechnung jener fiktiven Maßstabsteuer sind die Landeskirchenbehörden und diese, nicht aber die FÄ, sind deswegen auch Gegner eines etwaigen Einspruchs- und Klageverfahrens vor den Gerichten. Letztere wiederum können je nach landesrecht di...

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