Leitsatz

Nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG wird das Kindergeld bei mehreren Berechtigten demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Bei Wechsel der Anspruchsberechtigung ist es Sache der Kindergeldberechtigten, ihre privatrechtlichen Vereinbarungen interessengerecht zu regeln.

 

Sachverhalt

Der Kläger hat für seine im Jahr 1976 geborene Tochter wegen deren Schwerbehinderung Kindergeld auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres erhalten. Die Familienkasse zahlte das Kindergeld auch nach der Scheidung und Auszug des Klägers aus der gemeinsamen Wohnung im Jahr 1991 an den Kläger. Nachdem die Familienkasse im Jahre 2005 in Erfahrung gebracht hatte, dass die Tochter im Haushalt der Mutter und nicht in dem des Klägers lebte, hob sie mit Bescheid vom 13.3.2006 die Kindergeldfestsetzung gegenüber dem Kläger auf und forderte von diesem das Kindergeld für den Zeitraum Januar 1996 bis Juli 2005 i. H. von 15.395,68 EUR zurück. Im Klageverfahren macht der Kläger geltend, dass eine Rückforderung ausscheide, weil in den monatlichen Zahlungen aufgrund eines Scheidungsvergleichs mit seiner Ehefrau quasi ein Zufluss von Kindergeld an seine geschiedene Ehefrau zu sehen sei.

 

Entscheidung

Nach § 64 Abs. 2 EStG wird das Kindergeld bei mehreren Berechtigten demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die Eltern trennen und das Kind anschließend nur bei einem Berechtigten im Haushalt lebt. Ab Zeitpunkt der Scheidung stand das Kindergeld daher nicht mehr dem Kläger, sondern der Mutter zu. Die Festsetzung des Kindergeldes zugunsten des Klägers war demgemäß vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufzuheben (§ 70 Abs. 2 EStG). Durch die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung ist der rechtliche Grund für die Zahlung des Kindergeldes an den Kläger weggefallen. Dieser ist daher verpflichtet, der Beklagten den zurückgeforderten Betrag zu erstatten. Vertrauensschutzgedanken stehen dem nicht entgegen, weil der Kläger als ursprünglich Kindergeldberechtigter seine Mitwirkungspflicht objektiv dadurch verletzt hat, dass er die Änderung der Wohnverhältnisse der Familienkasse gegenüber nicht offenbart hatte. Ob der Kläger unterhaltsrechtlich gesehen einen Betrag in Höhe des vollen Kindergeldes an seine geschiedene Ehefrau gezahlt und diese eine etwaige zivilrechtliche Rückzahlungsverpflichtung gegenüber dem Kläger anerkannt hat, ist für die hier zu treffende Entscheidung ohne Belang.

 

Hinweis

Das rechtskräftige Urteil zeigt, dass es im sog. Weiterleitungsverfahren nicht Aufgabe der Familienkasse ist, Unterhaltszahlungen unter den verschieden Berechtigten zu berücksichtigen.

 

Link zur Entscheidung

FG des Saarlandes, Gerichtsbescheid vom 13.03.2008, 2 K 2221/06

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