Kommentar

Die OFD Karlsruhe geht mit Verfügung vom 29.4.2014 der Frage nach, ob eine zeitlich und inhaltlich unbeschränkte Rechteüberlassung von beschränkt steuerpflichtigen Fotomodellen eine Rechteveräußerung darstellt, die nicht dem pauschalen Steuerabzug des § 50a EStG unterliegt.

Bei Personen, die in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtig sind, wird die Einkommensteuer auf bestimmte Einkünften im Wege des Steuerabzugs erhoben (§ 50a EStG). Die OFD Karlsruhe greift mit Verfügung vom 29.4.2014 Einzelfragen zu dieser Thematik auf und äußert sich schwerpunktmäßig zur Rechteüberlassung bei Fotomodellen.

Rechteüberlassung oder -veräußerung?

Bis zum 31.12.2008 erstreckte sich der pauschale Steuerabzug auch auf Einkünfte aus der Veräußerung von Rechten (§ 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG a. F.). Mit dem Jahressteuergesetz 2009 erfolgte dann eine grundlegende Neuordnung des § 50a EStG; der neugeschaffene § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG sah den Steuerabzug nur noch auf Einkünfte aus der Überlassung von Rechten vor – die Veräußerung von Rechten wurde nicht mehr erfasst.

Dieser neue rechtliche Rahmen wirft die steuerlich relevante Frage auf, ob die zeitlich und inhaltlich uneingeschränkte Rechteüberlassung als (nunmehr nicht abzugspflichtige) Rechteveräußerung gewertet werden kann.

Keine endgültige Rechteüberlassung möglich

Die OFD weist darauf hin, dass nach bundeseinheitlicher Verwaltungsauffassung auch zeitlich und inhaltlich uneingeschränkte Rechteüberlassungen dem Steuerabzug unterliegen, da es beim typischen Gegenstand von Modellverträgen zu keiner endgültigen Rechteüberlassung kommen kann. Ein Nutzungsrecht wird nur dann veräußert, wenn es gerade nicht "überlassen" wird.

Eine Rechteveräußerung käme allenfalls in Frage, wenn sich das Recht wirtschaftlich verbrauchen würde. Bei der vorliegenden Überlassung von Persönlichkeitsrechten von Fotomodellen kann jedoch kein Verbrauch der Rechte eintreten, der Voraussetzung für eine nicht abzugspflichtige Veräußerung wäre – vielmehr bestehen derartige Rechte fort.

Modellhonorare müssen somit auch dann in abzugspflichtige Einkünfte aus der Rechteüberlassung ("buy out") und nicht abzugspflichtige Einkünfte aus der Mitwirkung an einem Fotoshooting aufgeteilt werden, wenn im Vertrag von einer zeitlich und inhaltlich unbeschränkten Rechteüberlassung die Rede ist. Zur Aufteilung des Honorars müssen die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 9.1.2009[1] herangezogen werden.

Anhängige Verfahren

Momentan prüft das Finanzgericht Köln in zwei anhängigen Verfahren, ob die Einräumung umfassender Nutzungsrechte gegen eine einmalige Pauschalvergütung ("total buy out") als nicht abzugspflichtiger Rechtekauf gewertet werden kann (Az. 3 K 2205/13 und 3 K 2206/13). Die OFD hält ihre Finanzämter dazu an, entsprechende Einsprüche gegen den Steuerabzug vorerst aus Zweckmäßigkeitsgründen ruhend zu stellen.

Andere Rechteüberlassungen

Weiter erklärt die OFD, dass der Steuerabzug auch bei anderen zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkten Rechteüberlassungen vorgenommen werden muss, z. B. bei Urheberrechten von beschränkt steuerpflichtigen Journalisten und Schriftstellern.

Anzuwendende Aufteilungsregeln

Für nach dem 31.12.2008 zufließende Vergütungen aus künstlerischen, sportlichen, artistischen, unterhaltenden oder ähnlichen Darbietungen müssen die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 25.11.2010[2] beachtet werden. Die darin enthaltenen Ausführungen zur Rechteüberlassung und Aufteilung des Entgelts gelten nach der Weisung der OFD auch für Regisseure, Journalisten, Bildberichterstatter und Auslandskorrespondenten. Demnach kann das erhaltene Entgelt pauschal mit 60 % dem Steuerabzug unterworfen werden, da insoweit pauschalisiert der Teil angenommen wird, der auf die Rechteüberlassung entfällt.

Praxis-Beispiel

Anhand eines Beispiels veranschaulicht die OFD abschließend, wie die Aufteilung einer Vergütung für Zwecke des Steuerabzugs erfolgen muss.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

OFD Karlsruhe, Verfügung v. 29.4.2014, S 2303/41 - St 142/St 136

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