Der leistende Unternehmer muss soweit bestimmt sein, dass eine Verwechslung mit anderen Unternehmern ausgeschlossen ist. Rechtsform: Nur wenn die fehlende oder falsche Rechtsform nicht zu Verwechslungen führen kann, ist eine rückwirkende Berichtigung möglich.

 
Praxis-Beispiel

Falsche Rechtsform

Existieren unter derselben Anschrift eine "Leistungs-GmbH" und eine "Leistungs-KG" und ist für eine Lieferung der GmbH eine Rechnung von der KG ausgestellt, kann dies nicht rückwirkend berichtigt werden. Der Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger aus der KG-Rechnung ist nicht möglich; erst wenn die neue Rechnung der GmbH vorliegt (i. d. R. Berichtigungszeitpunkt) kann der Vorsteuerabzug gezogen werden.

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