Rz. 43

Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 UStG enthält die Rechnung das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung und sonstige Leistung. In der Rechnung ist also zwingend das Nettoentgelt anzugeben. Sind in einer Rechnung verschiedene Steuersätze anzuwenden oder gelten unterschiedliche Steuerbefreiungen, ist das Entgelt auf die einzelnen Steuersätze oder Steuerbefreiungen aufzuschlüsseln.

 

Rz. 44

 
Hinweis

Grundsätzlich können in einer Rechnung nur das Entgelt und der darauf entfallende Umsatzsteuerbetrag ausgewiesen werden. Hiervon abweichend sind Unternehmer berechtigt und bei Ausführung einer Leistung an einen unternehmerischen Leistungsempfänger oder an eine juristische Person verpflichtet, in den folgenden Fällen die Mindestbemessungsgrundlage des § 10 Abs. 5 i. V. m. § 10 Abs. 4 UStG sowie den darauf entfallenden Steuerbetrag in einer Rechnung auszuweisen:

  1. Körperschaften und Personenvereinigungen i. S. d. § 1 Abs. 1 Nrn. 1 – 5 KStG, nicht rechtsfähige Personenvereinigungen sowie Gemeinschaften führen im Inland verbilligte Lieferungen oder sonstige Leistungen an ihre Anteilseigner, Gesellschafter, Mitglieder, Teilhaber oder diesen nahestehenden Personen aus, § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG.
  2. Einzelunternehmer führen verbilligte Leistungen an ihnen nahestehende Personen aus, § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG.
 
Praxis-Beispiel

Die Ehefrau (F) hat an ihren Ehemann (M) ein Gebäude steuerpflichtig zu einer Miete von jährlich 30.000 EUR zuzüglich 5.700 EUR Umsatzsteuer für dessen Gewerbebetrieb vermietet. Bei der Erstellung der Umsatzsteuer-Jahreserklärung stellt der Steuerberater fest, dass die umsatzsteuerbelasteten Grundstückskosten 50.000 EUR betragen haben.

Da die Grundstückskosten höher sind als das Entgelt, greift vorliegend die Mindestbemessungsgrundlage gem. § 10 Abs. 5 UStG ein. F hat daher in der USt-Erklärung Umsatzsteuer von der Bemessungsgrundlage von 50.000 EUR = 9.500 EUR anzumelden. Gleichzeitig kann F eine berichtigte Mietrechnung mit der aufgrund der Mindestbemessungsgrundlage angefallenen Umsatzsteuer ausstellen. Die Rechnung könnte wie folgt aussehen:

 
jährliche Miete 30.000 EUR
+ Umsatzsteuer 19 % 9.500 EUR[1]
zu entrichten: 39.500 EUR

M kann die bisher noch nicht abgezogene Vorsteuer in Höhe von 3.800 EUR im Voranmeldungszeitraum der Erteilung der berichtigten Rechnung als Vorsteuer geltend machen.

 
Hinweis

Die Mindestbemessungsgrundlage darf nicht angesetzt werden, wenn die Vertragsparteien eine Miete vereinbart haben, die niedriger als die Mindestbemessungsgrundlage ist, aber der marktüblichen Miete entspricht.[2] Übersteigen sowohl das marktübliche Entgelt als auch die Ausgaben nach § 10 Abs. 4 UStG das vereinbarte Entgelt, sind als Bemessungsgrundlage die Ausgaben nach § 10 Abs. 4 UStG anzusetzen.

3. Unternehmer führen verbilligte Leistungen an ihr Personal oder dessen Angehörige aufgrund des Dienstverhältnisses aus, § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG.

 
Praxis-Beispiel

Eine Gesellschaft liefert an ihren unternehmerisch tätigen Gesellschafter eine gebrauchte CNC-Maschine, deren Wiederbeschaffungskosten netto 100.000 EUR betragen, zu einem Kaufpreis von 50.000 EUR.

In diesem Fall muss die Rechnung neben den übrigen erforderlichen Angaben enthalten:

 
Mindestbemessungsgrundlage 100.000 EUR
19 % Umsatzsteuer 19.000 EUR

Der die Maschine erwerbende Gesellschafter kann unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG 19.000 EUR als Vorsteuer abziehen.

[1] Die USt berechnet sich aufgrund der Mindestbemessungsgrundlage von 50.000 EUR.

4.9.1 Im Voraus vereinbarte Entgeltminderungen

 

Rz. 45

Zusätzlich zum Entgelt ist jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist, anzugeben, § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 UStG. Da Vereinbarungen über Entgeltminderungen auch Bestandteil der Rechnung sind, gelten die Formerfordernisse für Rechnungen auch für Entgeltminderungen. Für den Fall, dass die Entgeltminderungsvereinbarung in dem Dokument, in dem Entgelt und Steuerbetrag angegeben sind, nicht enthalten ist, ist es nach Auffassung der Verwaltung ausreichend, wenn die Entgeltminderungsvereinbarung schriftlich beim leistenden Unternehmer und beim Leistungsempfänger oder dem jeweils beauftragten Dritten vorliegen. Allerdings müssen in dem Dokument, in dem das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag zusammengefasst angegeben sind, die anderen Dokumente bezeichnet werden, aus denen sich die übrigen Angaben ergeben, § 31 Abs. 1 UStDV.[1]

4.9.2 Entgeltminderungen durch Rabatt- oder Bonusvereinbarungen

 

Rz. 46

Wie ausgeführt, ist in der Rechnung jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, also auch eine Rabatt- oder Bonusvereinbarung, anzugeben, sofern diese nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist. Auch wenn die entsprechende Konditionsvereinbarung (Rabatt- oder Bonusvereinbarung) in der Rechnung nicht enthalten ist, reicht es nach Meinung der Verwaltung aus, wenn in der Rechnung auf die entsprechend...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge