Rz. 128

Im Ausland sowie im Gebiet von Büsingen oder auf der Insel Helgoland ansässige Unternehmer können die Rechnungen unabhängig von der Form der Aufbewahrung im Inland einschließlich des Gebiets von Büsingen und Helgoland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat aufbewahren, § 14 b Abs. 2 Satz 4 UStG. Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Finanzamt auf dessen Verlangen alle aufzubewahrenden Rechnungen und Daten oder die an deren Stelle tretenden Bild- und Datenträger unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Verzögern, zur Verfügung zu stellen, § 14 b Abs. 2 Satz 5 UStG. Kommt der Unternehmer dieser Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, kann das Finanzamt verlangen, dass er die Rechnungen im Inland oder in einem der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete aufbewahrt, § 14 b Abs. 2 Satz 6 UStG.[1]

 

Rz. 129

 
Hinweis
  • Ist ein nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer nach den Bestimmungen des Staates, in dem er ansässig ist, verpflichtet, die Rechnungen im Staat der Ansässigkeit aufzubewahren, ist es ausreichend, wenn dieser Unternehmer im Gemeinschaftsgebiet Ablichtungen der aufzubewahrenden Rechnungen aufbewahrt.[2]
  • Unter den Voraussetzungen des § 14 b Abs. 5 UStG i. V. m. § 146 Abs. 2a AO kann ein im Ausland ansässiger Unternehmer seine elektronisch aufbewahrten Rechnungen auch in bestimmten EWR-Staaten oder in Drittstaaten aufbewahren.[3]
[1] Vgl. Abschn. 14b.1 Abs. 9 UStAE.
[2] Abschn. 14b.1 Abs. 9 Satz 4 UStAE.
[3] Vgl. Ausführungen Rz. 125.

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