Der Leistungsempfänger kann i. d. R. die Steuernummer bzw. Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-ID-Nr.) des inländischen Leistenden nicht nachprüfen. Ist diese unrichtig und war dies für den Leistungsempfänger nicht erkennbar, bleibt der Vorsteuerabzug (bei sonst vollständigen Angaben) erhalten.

Dies gilt jedoch nicht im Falle von innergemeinschaftlichen Erwerben oder Lieferungen. Hier muss die USt-ID-Nr. zeitnah zur ersten Lieferung und im Anschluss in regelmäßigen Abständen wieder überprüft werden. Geschieht dies nicht und stellt sich bei einer späteren Prüfung durch das Finanzamt heraus, dass die USt-ID-Nr. des Leistungsempfängers nicht gültig ist, kann sich der Unternehmer nicht auf die Regelung zum Vertrauensschutz[1] berufen, sondern muss die innergemeinschaftliche Lieferung der Umsatzsteuer unterwerfen.[2]

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