Wird eine steuerpflichtige Werklieferung oder sonstige Leistung in Zusammenhang mit einem Grundstück an einen Nichtunternehmer oder nichtunternehmerischen Bereich eines Unternehmers erbracht, muss dieser die Rechnung 2 Jahre lang aufbewahren[1], [2].

Der leistende Unternehmer muss in seiner Rechnung einen Hinweis zur Aufbewahrungspflicht anbringen[3]. Vorschlagstext: "Als Privatperson oder Unternehmer, der die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich verwendet, sind Sie verpflichtet, die Rechnung 2 Jahre lang aufzubewahren."

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in welchem die Rechnung ausgestellt worden ist.[4]

[2] Für Unternehmer gilt für erhaltene und empfangene Rechnungen eine allgemeine Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren (§ 14b Abs. 1 Satz 1 UStG).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge