Wird eine steuerpflichtige Werklieferung oder sonstige Leistung in Zusammenhang mit einem Grundstück an einen Nichtunternehmer oder nichtunternehmerischen Bereich eines Unternehmers erbracht, muss dieser die Rechnung 2 Jahre lang aufbewahren[1], [2].
Der leistende Unternehmer muss in seiner Rechnung einen Hinweis zur Aufbewahrungspflicht anbringen[3]. Vorschlagstext: "Als Privatperson oder Unternehmer, der die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich verwendet, sind Sie verpflichtet, die Rechnung 2 Jahre lang aufzubewahren."
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in welchem die Rechnung ausgestellt worden ist.[4]
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