Jeder Realteiler muss einen Betrieb, Teilbetrieb, Mitunternehmeranteil, Mitunternehmerteilanteil oder Einzelwirtschaftsgüter (nicht zwingend notwendige Betriebsgrundlagen) erhalten. Es ist nicht erforderlich, dass jeder Realteiler wesentliche Betriebsgrundlagen des Gesamthandsvermögens erhält.[1] Wesentliche Betriebsgrundlage i. S. d. § 16 Absatz 3 Satz 3 EStG sind Wirtschaftsgüter, in denen erhebliche stille Reserven ruhen (quantitative Betrachtungsweise) und/oder Wirtschaftsgüter, die zur Erreichung des Betriebszwecks erforderlich sind und denen ein besonderes wirtschaftliches Gewicht für die Betriebsführung zukommt (funktionale Betrachtungsweise).[2]

Da es Mitunternehmerschaften gibt, die nur über eine einzige wesentliche Betriebsgrundlage verfügen, ist es möglich, dass einzelne Realteiler keine wesentliche Betriebsgrundlage erhalten, sondern lediglich Wirtschaftsgüter, die keine wesentliche Betriebsgrundlage darstellen. In die Realteilung sind sowohl die positiven als auch die negativen Wirtschaftsgüter – also auch Verbindlichkeiten des real geteilten Betriebs der Personengesellschaft – einzubeziehen.

Echte Realteilung: Teilweise Überführung von Wirtschaftsgütern in das Privatvermögen

Werden im Fall einer echten Realteilung einzelne Wirtschaftsgüter in das Privatvermögen übertragen, stellt dies Entnahmen der Realteilungsgemeinschaft dar. Im Übrigen sind zwingend die Buchwerte fortzuführen.[3]

Unechte Realteilung: Teilweise Überführung von Wirtschaftsgütern in das Privatvermögen

Werden im Zuge einer unechten Realteilung einzelne Wirtschaftsgüter in das Privatvermögen des ausscheidenden Mitunternehmers übertragen, realisiert nur dieser insoweit einen Veräußerungsgewinn i. S. v. § 16 Abs. 2 EStG. Bei der Ermittlung dieses Gewinns ist als Veräußerungspreis der gemeine Wert der in das Privatvermögen gelangten Wirtschaftsgüter und der Buchwert der im Rahmen der Realteilung erhaltenen und in das Betriebsvermögen des ausscheidenden Mitunternehmers gelangten Wirtschaftsgüter anzusetzen. Die verbleibenden Mitunternehmer realisieren auf Ebene der Mitunternehmerschaft einen laufenden Gewinn aus der Veräußerung der in das Privatvermögen des ausgeschiedenen Mitunternehmers übertragenen Wirtschaftsgüter. Insoweit sind die Buchwerte der in der Mitunternehmerschaft verbleibenden Wirtschaftsgüter anteilig aufzustocken.[4]

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