Eine „unechte“ Realteilung i. S. d. § 16 Abs. 3 Satz 2 und 3 EStG liegt vor, wenn ein Mitunternehmer aus einer mehrgliedrigen Mitunternehmerschaft gegen Übertragung von Wirtschaftsgütern ausscheidet, die beim ausscheidenden Mitunternehmer zumindest teilweise weiterhin Betriebsvermögen darstellen, während die verbleibenden Mitunternehmern die Mitunternehmerschaft fortführen[1]. Dies gilt unabhängig davon, ob der ausscheidende Mitunternehmer einen Teilbetrieb[2], einen Mitunternehmeranteil oder nur Einzelwirtschaftsgüter[3] erhält. Entsprechendes gilt im Fall von doppelstöckigen Personengesellschaften beim Ausscheiden aus der Mutter-Personengesellschaft gegen Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils an einer Tochter-Personengesellschaft.[4]

Die unechte Realteilung stellt eine Aufgabe des Mitunternehmeranteils durch den ausscheidenden Mitunternehmer dar.

Realteilungsgrundsätze auch im Rahmen einer Erbauseinandersetzung anwendbar

Die Grundsätze der unechten Realteilung gelten auch im Rahmen einer Erbauseinandersetzung,[5]

Überführung der Wirtschaftsgüter ins Privatvermögen

Kein Fall der „unechten“ Realteilung liegt vor, wenn der ausscheidende Mitunternehmer die ihm im Rahmen seines Ausscheidens übertragenen Einzelwirtschaftsgüter vollständig ins Privatvermögen überführt. In diesem Fall erzielt der ausscheidende Mitunternehmer einen Veräußerungsgewinn.

Geldabfindung führt zu einem Veräußerungsgewinn

Scheidet ein Mitunternehmer aus einer Mitunternehmerschaft in der Weise aus, dass sein Mitunternehmeranteil den verbleibenden Mitunternehmern oder dem letzten verbleibenden Mitunternehmer anwächst und er eine Abfindung in Geld erhält, liegt ebenfalls kein Fall der Realteilung vor.[6] Der Ausscheidende erzielt einen Veräußerungsgewinn oder -verlust.

Realteilungsgrundsätze gelten sowohl für die echte als auch unechte Realteilung

Die Grundsätze der Realteilung gelten gleichermaßen für die „echte“ Realteilung wie für die „unechte“ Realteilung.[7]

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