Der BFH[1] hat entschieden, dass im Fall der Realteilung mit Buchwertfortführung ein gewinnwirksamer Bilanzierungsfehler der realgeteilten Personengesellschaft (GbR) nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs bei den Realteilern berichtigt werden kann. Danach ist der Bilanzansatz für ein in der Gesamthandsbilanz vor der Realteilung vollständig abgeschriebenes Wirtschaftsgut (im Urteilsfall: Mandantenstamm) fehlerhaft, wenn für dieses Wirtschaftsgut in einer darauf bezogenen negativen Ergänzungsbilanz keine korrespondierenden Zuschreibungen erfolgt sind.

Geht dieses Wirtschaftsgut auf Realteiler über, kann die von ihnen fortgeführte negative Ergänzungsbilanz bei ihnen auf Grundlage des formellen Bilanzenzusammenhangs auch noch nach 12 Jahren gewinnerhöhend aufgelöst werden. Das gilt auch dann, wenn die GbR, bei der der Fehler verursacht worden ist, zu diesem Zeitpunkt nicht mehr existiert, weil sie Jahre zuvor unter Gründung von 2 neuen Gesellschaften real geteilt worden ist.

Im Falle der Realteilung mit Buchwertfortführung sind die Realteiler bzw. Nachfolgegesellschaften an die Bilanzwerte der Vorgängergesellschaft gebunden. Insoweit wachsen diese in die steuerliche Rechtsposition der Vorgängergesellschaft hinein. Daher gilt insoweit der Grundsatz des formellen Bilanzenzusammenhangs, welcher auch interpersonell wirkt. Dies verdeutlicht auch, dass in der Praxis Absprachen bzw. Vertragsklauseln erforderlich sind, da Änderungen bei der real geteilten Gesellschaft Auswirkungen auf die Nachfolgegesellschaften haben.[2]

 
Hinweis

Regelung zum Ausgleich von steuerlichen Auswirkungen

In der Literatur[3] wird darauf hingewiesen, es sei unerlässlich, bei der Formulierung von Verträgen über eine Realteilung zwingend auch an eine Regelung zum Ausgleich von steuerlichen Auswirkungen aufgrund von Ereignissen "vor" der Realteilung zu denken.

[2] Schiffers, DStZ 2016 S. 396.
[3] Dißars, StuB 2016 S. 624 in einer Anmerkung zu BFH, Urteil v. 20.10.2015, VIII R 33/13, BStBl 2016 II S. 596.

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