Begriff

Das Realisationsprinzip bestimmt, dass Gewinne nur zu berücksichtigen sind, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind. Es ist Teil des handelsrechtlichen Vorsichtsprinzips und dient der Periodenabgrenzung. Dieses Vorsichtsprinzip ist auch steuerrechtlich zu beachten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 2. Halbsatz HGB gehört das Realisationsprinzip zu den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB). § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG übernimmt diese Grundsätze im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung von buchführungspflichtigen Kaufleuten und solchen, die freiwillig Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen. Nach R 4.1 Abs. 5 i. V. m. R 5.2–5.4 EStR sind diese bei Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG ebenfalls zu beachten, z. B. Landwirte, Freiberufler.[1]

§ 252 Abs. 1 Nr. 4 2. Halbsatz HGB beruht auf Art. 31 Abs. 1c, aa der Jahresabschlussrichtlinie der EG,[2] der ebenfalls anordnet, dass nur die am Bilanzstichtag realisierten Gewinne ausgewiesen werden. Dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie unterfallen nur Kapitalgesellschaften.[3]

Nach § 250 Abs. 2 HGB sind auf der Passivseite der Bilanz Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) für Einnahmen vor dem Abschlussstichtag auszuweisen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Zeitpunkt darstellen. Dieser Regelung entspricht § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG.

§§ 141 ff. AO enthalten die Regelungen über die Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger, Aufzeichnungsvorschriften sowie Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen.

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