Leitsatz

Der Rabattfreibetrag kommt auch bei der verbilligten Abgabe von Medikamenten an die Belegschaft eines Krankenhauses in Betracht.

 

Normenkette

§ 8 Abs. 3 EStG

 

Sachverhalt

Im Rahmen einer LSt-Außenprüfung wurde festgestellt, dass die Klägerin, die ein Krankenhaus betreibt, ihren Arbeitnehmern aus der Krankenhaus-Apotheke nicht verschreibungspflichtige Medikamente und sonstige medizinische Artikel mit Rabatt überlassen hatte. Das FA sah die Differenz zwischen Abgabepreis und ortsüblichem Preis als geldwerten Vorteil an. Dieser sei steuerpflichtig, weil der Rabattfreibetrag des § 8 Abs. 3 EStG nicht eingreife.

Das FG bejahte die Voraussetzungen des Rabattfreibetrags und hob den vom FA erlassenen Haftungsbescheid ersatzlos auf.

 

Entscheidung

Die Revision des FA hatte keinen Erfolg. Der BFH stimmte der Vorentscheidung zu; der Haftungsbescheid sei zu Unrecht ergangen. Die Voraussetzungen des Rabattfreibetrags nach § 8 Abs. 3 EStG seien gegeben.

 

Hinweis

1. Nach der Sonderbewertungs-Vorschrift des § 8 Abs. 3 EStG werden die Werte von bestimmten vom Arbeitgeber gewährten Personalrabatten "abweichend von Abs. 2" nach besonderen Grundsätzen ermittelt.

2. Zu den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 EStG: Die Preisnachlässe müssen Produkte des Arbeitgebers betreffen. Der Rabatt muss zudem vom Arbeitgeber stammen und nicht von einem Dritten. Dies gilt wegen des Fehlens einer Konzernklausel auch für Rabatte durch ein verbundenes Unternehmen. Die besondere Bewertung des § 8 Abs. 3 EStG greift ferner nicht ein, wenn die betreffenden Vorteile nach § 40 EStG pauschal versteuert werden; die Produkte dürfen zudem nicht überwiegend für den Bedarf der Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden.

3. Der BFH hat nunmehr in mehreren Entscheidungen die Voraussetzungen für die Gewährung des Rabattfreibetrags präzisiert. Dabei ist er teilweise von der bisherigen Verwaltungsauffassung abgewichen. Eine genaue Lektüre der Entscheidungen erweist, dass die Möglichkeiten der besonderen Rabattbesteuerung in mancher Hinsicht weitergesteckt sind.

4. Wie schon früher entschieden wurde, sind unter "Waren und Dienstleistungen" i.S.d. § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG die Gegenstände aus der Liefer- und Leistungspalette (Produktpalette) des Arbeitgebers zu verstehen. Mit diesen Produkten muss der Arbeitgeber selbst am Markt erscheinen. Dieser Umstand ergibt sich aus der Formulierung des Gesetzes, wonach die Produkte "nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden" dürfen.

Der BFH wies in der Besprechungsentscheidung nochmals ausdrücklich darauf hin, dass es für die Steuerbefreiung des Belegschaftsrabattes nicht darauf ankommt, ob die Leistungen für das Unternehmen typisch sind. Entscheidend ist, dass der diesbezügliche Belegschaftshandel nicht den Marktumsatz überwiegt.

5. Im Streitfall hat der BFH insbesondere die Argumentation des FA abgelehnt, bei einem Krankenhaus stehe die ärztliche Behandlung und pflegerische Betreuung derart im Vordergrund, dass der Verwendung von medizinischen Artikeln keine Bedeutung zukomme. Der BFH wertete vielmehr die medizinischen Artikel als eigenständige Gegenstände der wirtschaftlichen Betätigung des Krankenhauses. Insbesondere geht die Abgabe der Medikamente nicht in ein einheitliches Produkt "Pflegeleistung" ein.

Unerheblich ist auch, ob die auf die Medikamente entfallenden Kosten gesondert abgerechnet werden. Nicht von Belang ist bei der Vergabe der medizinischen Artikel auch der wirtschaftliche Vergleich zu anderen Leistungen des Krankenhauses.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 27.8.2002, VI R 63/97

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