Überblick

Rabatte und Zugaben gehören u. a. zu den Marketinginstrumenten der Unternehmen, um Kunden für sich zu gewinnen. Die restriktiven Regelungen des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung sind lange (2001) abgeschafft, was weitestgehend Freiraum für Unternehmen geschaffen hat.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die wichtigsten gesetzlichen Regelungen finden sich im Gesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG), dort vor allem in den §§ 3, 4 und 5 UWG sowie in § 3 und 9 Preisangabenverordnung (PAngV). Das UWG wurde zuletzt u. a. angepasst aufgrund der

  • Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 9.9.2015[1] und
  • der Richtlinie (EU) 2019/2161 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 27.11.2019 zur Änderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und
  • der Richtlinien 98/6/EG, 2005/29/EG und 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union.[2] Spezialgesetzliche Rabattverbote gibt es u. a. für Heilmittel und Bücher (§ 7 Heilmittelwerbegesetz (HWG)[3] und § 3 BuchpreisbindungsG).

Umsatzsteuerlich ist bei Rabatten und Zugaben § 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) zu beachten. FG Münster, Urteil v. 5.3.2020, 5 K 1670/17 U: Vom Franchisegeber an den Franchisenehmer weitergeleitete Bonuszahlungen können den Vorsteuerabzug nachträglich gem. § 17 UStG mindern.

[1] Art. 3 des Gesetzes für faire Verbraucherverträge v. 10.8.2021, BGBl I 2021 S. 3433.
[2] Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht v. 10.8.2021, BGBl I 2021 S. 3504.
[3] § 7 Abs. 1 Satz 2 HWG geändert m. W. v. 28.1.2022 durch G. v. 27.9.2021, BGBl I 2021 S. 4530.

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