4.2.1 Genossenschaftliche Prüfungsverbände

 

Rz. 180

Die Prüfungsinstitutionen der Genossenschaften, der Sparkassen und Giroverbände sowie der Wohnungsunternehmen sind Träger sog. Verbandsprüfungen, denen vom Gesetzgeber bestimmte Prüfungsaufgaben übertragen wurden. So legt § 55 Abs. 1 Satz 1 GenG fest, dass ausschließlich den Prüfungsverbänden das genossenschaftliche Prüfungsrecht zusteht.

 

Rz. 181

Das Prüfungsrecht wird genossenschaftlichen Prüfungsverbänden durch die oberste Landesbehörde verliehen, in deren Gebiet der Verband seinen Sitz hat.[1] Die Verbände stehen nach Verleihung des Prüfungsrechts unter behördlicher Aufsicht;[2] im Falle von Mängeln bei Aufgabenerfüllung hat die Behörde bestimmte Einwirkungsmöglichkeiten.[3]

 

Rz. 182

Ferner haben sich die Prüfungsverbände wie Wirtschaftsprüfungsgesellschaften im Abstand von jeweils 6 bzw. 3 Jahren einer Qualitätskontrolle zu unterwerfen,[4] die von Prüfungsverbänden, Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften durchgeführt wird.[5]

 

Rz. 183

Über die periodische Pflichtprüfung des Jahresabschlusses, der Buchführung und des Lageberichts der Genossenschaft hinaus[6] haben Prüfungsverbände von Kreditgenossenschaften im Auftrag der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) jährlich spezifische Jahresabschluss- und sonstige Prüfungen,[7] jährliche Prüfungen im Rahmen des Wertpapierdienstleistungsgeschäfts[8] sowie aperiodische Sonderprüfungen nach § 44 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 KWG durchzuführen. Neben den sich regelmäßig oder unregelmäßig wiederholenden Pflichtprüfungen sind von den Prüfungsverbänden im Zusammenhang mit einmaligen Sachverhalten [z. B.] Genossenschaftsgründung[9] oder Genossenschaftsverschmelzungen[10] Gutachten anzufertigen oder Prüfungen durchzuführen.

4.2.2 Prüfungsstellen für Sparkassen- und Giroverbände

 

Rz. 184

Sparkassen- und Giroverbänden kommt als (Verbands-)Körperschaften des öffentlichen Rechts u. a. die Aufgabe zu, bestimmte periodische und aperiodische Prüfungen bei Sparkassen und ggf. bei ihren Gemeinschaftseinrichtungen (z. B. Verbandsrechenzentren) durchzuführen. Während die Rechtsaufsicht über die Sparkassen den zuständigen Ministerien bzw. Behörden der einzelnen Bundesländer unterliegt, übt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank die Fachaufsicht über die Sparkassen aus.[1] Einen zentralen Bestandteil der Rechts- und Fachaufsicht stellt die Sparkassenprüfung dar, zu deren Ausübung sowohl die Landesaufsichtsbehörden als auch die BaFin regelmäßig auf die weitgehend unabhängig und eigenverantwortlich agierenden regionalen Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände zurückgreifen. Im Gegensatz zu den Genossenschaften besteht für Sparkassen auf bundesrechtlicher Ebene keine Verpflichtung zur Zwangsmitgliedschaft in einem (Prüfungs-)Verband. Gemäß § 57h WPO sind die Prüfungsstellen wie Wirtschaftsprüfungsgesellschaften verpflichtet, sich einer regelmäßigen externen Qualitätskontrolle zu unterziehen.

 

Rz. 185

Sparkassen unterliegen wie auch alle anderen Kreditinstitute der Verpflichtung, ihren Jahresabschluss und Lagebericht sowie ihren Konzernabschluss und Konzernlagebericht prüfen zu lassen, wobei als Abschlussprüfer grundsätzlich Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, aber auch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes, sofern der Leiter der Prüfungsstelle die Voraussetzungen der §§ 319 ff. HGB erfüllt, d. h. selbst Wirtschaftsprüfer ist und die dort enumerativ genannten Befangenheitstatbestände nicht zutreffen,[2] in Betracht kommt. Weiter muss der Abschlussprüfer der Sparkasse von den Weisungen der Organe des Sparkassen- und Giroverbandes unabhängig sein.[3] Um die fachgerechte Durchführung der Prüfungsaufträge zu gewährleisten, setzen die Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände ausschließlich bei ihnen ausgebildete und angestellte Verbandsprüfer ein, die nicht Wirtschaftsprüfer zu sein brauchen.

 

Rz. 186

Im Rahmen der Jahresabschlussprüfung von Sparkassen hat der Prüfer gem. § 29 Abs. 1, 2 KWG zusätzliche Prüfungs- und Berichtspflichten, die über die handelsrechtlichen Regelungen hinausgehen, zu erfüllen. Insbesondere bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat er auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Sparkassen sowie die Einhaltung von Anzeigepflichten, KWG-Normen, Pflichten aus dem Geldwäschegesetz sowie dem Depotgeschäft zu überprüfen. Im Kontext der erweiterten Jahresabschlussprüfung, sind ferner die in § 29 Abs. 3 KWG verankerten besonderen Anzeige- und Auskunftspflichten des Prüfers gegenüber der BaFin und der Deutschen Bundesbank zu beachten. Darüber hinaus sind in zeitlicher Verbindung mit der Depotprüfung ggf. erforderliche Prüfungen nach dem Gesetz über den Wertpapierhandel (WpHG) vorzunehmen.[4]

[1] § 6 Abs. 1 WpHG i. V. m. §...

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