Rz. 173

Der Abschlussprüfer dokumentiert die Durchführung seiner Prüfung durch den Prüfungsbericht und den Bestätigungsvermerk (vgl. unter Rz. 51 ff. die Abb. 8 und 9). Der interne, vertrauliche, nicht an die Öffentlichkeit gerichtete Nachweis der Prüfungsdurchführung wird durch Arbeitspapiere erbracht.[1] In diesem Zusammenhang ist der IDW Prüfungsstandard: "Arbeitspapiere des Abschlussprüfers"[2] zu beachten. Obwohl es keine rechtlichen Grundlagen für die Anlage der Arbeitspapiere gibt, haben sich doch Prinzipien zu ihrer Führung im Rahmen der Entwicklung der GoA herausgebildet, die in IDW Prüfungsstandard 460 n. F. zusammengefasst sind.

 

Rz. 174

Das Primärelement der internen Dokumentation stellen die Arbeitspapiere als Nachweis über Art und Umfang der Prüfungshandlungen und damit der Auftragserfüllung als Unterlage für den Prüfungsbericht sowie für die Berichtskritik, als Grundlage für die Aufstellung künftiger Prüfungspläne sowie als Orientierung für nachfolgende Prüfer, als Beweismittel im Regressfall, als Maßnahme zur Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis und als Prüfungsobjekt im Rahmen der externen Qualitätskontrolle im Berufsstand der Wirtschaftsprüfer dar. Die Arbeitspapiere erläutern somit das Zustandekommen der Revisionsergebnisse, die in aggregierter Form in den Prüfungsbericht eingehen.

[1] Vgl. Reichmann, in Freidank/Lachnit/Tesch, Vahlens Großes Auditing Lexikon, 2007, S. 58 f.
[2] IDW PS 460 n. F., IDW Prüfungsstandards, IDW Stellungnahmen zur Rechnungslegung, Band I S. 1 ff., Stand: 11/2021.

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