Rz. 9

Ähnlich wie Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EU-AprVO verbietet § 55 Satz 1 WPO die Vereinbarung von ergebnisabhängigen Honoraren für die Durchführung der Abschlussprüfung. Zur Sicherstellung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers sieht § 319 Abs. 3 Nr. 5 HGB vor, dass ein Abschlussprüfer von einem Prüfungsmandat auszuschließen ist, wenn er in den letzten 5 Jahren jeweils mehr als 30 % der Einnahmen seiner beruflichen Tätigkeit aus der Prüfung und Beratung des zu prüfenden Unternehmens erzielt hat und im laufenden Geschäftsjahr voraussichtlich erzielen wird.[1]

Da der deutsche Gesetzgeber sich mit dieser Vorschrift i. S. v. Art. 4 Abs. 5 EU-APrVO für strengere Anforderungen an die Vergütungsobergrenzen entschieden hat, sind die Regelungen von Art. 4 Abs. 3 EU-APrVO (15 %ige Quote in den letzten 3 Jahren) für deutsche Unternehmen von öffentlichem Interesse nicht relevant.

 

Rz. 10

Grundsätzlich ist zu beachten, dass die erhobenen Prüfungsgebühren den Rahmen des Angemessenen nicht übersteigen dürfen. Sofern ein erhebliches Missverhältnis zwischen der erbrachten Leistung und der vereinbarten Vergütung besteht, muss der Wirtschaftsprüferkammer oder der Abschlussprüferaufsichtsstelle auf Verlangen nachgewiesen werden, dass gewisse Qualitätskriterien (d. h. angemessene Prüfungszeit aufgewendet und qualifiziertes Personal eingesetzt wurde) eingehalten worden sind.[2]

 

Rz. 11

Im Hinblick auf die Festlegung der Prüfungsgebühren gibt es unterschiedliche Vorgehensweisen. Neben der Berechnung sog. Pauschalgebühren besteht die Möglichkeit, die Bemessung mithilfe von Zeit- oder Wertgebühren vorzunehmen. Während Zeitgebühren sich an der tatsächlich benötigten Prüfungszeit mit bestimmten Stundensätzen orientieren, wird die Höhe der Wertgebühren aus dem wertmäßigen Umfang des Prüfungsobjekts und der Schwierigkeit der Prüfungsdurchführung abgeleitet. Darüber hinaus ergänzen Vergütungen für Nebenleistungen und Auslagenerstattungen die Honorargestaltung. Allerdings darf ein Pauschalhonorar für einen Prüfungsauftrag prinzipiell nur vereinbart werden, wenn es angemessenen Charakter trägt und beim Eintritt unvorhersehbarer Umstände im Bereich des Auftraggebers, die zu einem erhöhten Prüfungsaufwand führen, entsprechend angepasst werden kann.[3]

[1] Vgl. Justenhoven/Nagel, in Grottel u. a., Beck´scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 319 HGB Rz. 70;

vgl. § 285 Nr. 17a)-d) HGB.

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