Bei Sachschäden hat der Geschädigte immer einen Selbstbehalt von bis zu 500 EUR.[1] Der Geschädigte kann u. U. gem. § 823 BGB den Selbstbehalt erhalten.

[1] § 11 ProdHaftG; LG Düsseldorf, Urteil v. 14.4.2016, 15 O 244/14.

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