In der Praxis kann es vorkommen, dass ein privates Wirtschaftsgut, das in das Betriebsvermögen eingelegt wurde, später wieder entnommen wird und dann – wie vor der Einlage – zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt wird.

Der BFH hat geklärt, welcher Wert für die weitere Abschreibung nach Entnahme dann relevant ist.

Werden Gebäude einer gewerblich geprägten Personengesellschaft wegen des Wegfalls der gewerblichen Prägung in das Privatvermögen überführt und von der nunmehr vermögensverwaltenden Gesellschaft weiterhin zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt, sind als Bemessungsgrundlage für die AfA die gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter als fiktive Anschaffungskosten anzusetzen.[1]

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