Leitsatz

1. Bei privaten Rentenversicherungsverträgen ist sowohl die garantierte Mindestrente als auch die nicht garantierte Überschussbeteiligung einheitlich mit dem Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG anzusetzen (Anschluss an BMF-Schreiben vom 26.11.1998, BStBl I 1998, 1508; Klarstellung zum Senatsurteil vom 20.6.2006, X R 3/06, BFHE 214, 185, BStBl II 2006, 870). Dies gilt unabhängig davon, ob die Überschussbeteiligung als konstanter Betrag oder in degressiver Form ausgezahlt wird.

2. Im Rahmen der Überschussprognose für einen Rentenversicherungsvertrag, der nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Entwurfs des AltEinkG in den Bundestag (9.12.2003) abgeschlossen wurde, sind bereits die durch das AltEinkG mit Wirkung ab dem 1.1.2005 herabgesetzten Ertragsanteile anzusetzen.

 

Normenkette

§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG

 

Sachverhalt

Der 1971 geborene Kläger schloss in den Streitjahren 2003 und 2004 mit einer Versicherungsgesellschaft (V) 4 Verträge über aufgeschobene Rentenversicherungen gegen Einmalbeitrag ab, wobei V die ­Vertragsangebote zwischen dem 31.12.2003 und 8.9.2004 annahm. Der Einmalbeitrag von jeweils 205.000 EUR wurde nach dem Konzept der V in voller Höhe durch ein Kreditinstitut fremdfinanziert. Nach zwei Jahren sollten die Bankkredite durch Policendarlehen der V abgelöst werden. Bis zum Beginn der Rentenzahlungen waren die Darlehen tilgungsfrei; der Kläger hatte lediglich die anfallenden Zinsen zu zahlen. Die späteren Rentenzahlungen sollten zunächst in vollem Umfang zur Tilgung der Policendarlehen verwendet werden. Erst die nach vollständiger Darlehenstilgung fällig werdenden Rentenleistungen sollten dann an den Kläger ausgezahlt werden.

Die vom Kläger als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften aus Leibrenten geltend gemachten Darlehenszinsen sowie Kreditvermittlungsprovisionen erkannte das FG jedoch nicht an, da bei der Erstellung der Überschussprognosen die prognostizierten steuerpflichtigen Einnahmen aufgrund der ab 2005 geltenden Ertragsanteile geringer waren als die Summe der Werbungskosten. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg (Niedersächsisches FG, Urteil vom 17.3.2011, 14 K 12044/08, Haufe-Index 2740084).

 

Entscheidung

Der BFH wies die Revision des Klägers aus den unter den Praxis-Hinweisen dargestellten Gründen als unbegründet zurück.

 

Hinweis

Lebensversicherungen bieten – auch unter Hinweis auf steuerliche Vorteile – oftmals private Rentenversicherungen an, die durch Einmalzahlungen finanziert werden, die ihrerseits fremdfinanziert sind. Nicht immer treten jedoch die erwünschten steuerlichen Folgen ein.

1. Zur steuerlichen Anerkennung der Finanzierungs- und sonstigen Aufwendungen ist nämlich zu berücksichtigen, dass auch die Erzielung von Einkünften aus Leibrenten nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG die Absicht voraussetzt, auf die voraussichtliche Dauer der Betätigung oder Vermögensnutzung einen Totalüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erwirtschaften. Dabei ist die Einkunftserzielungsabsicht für jede Einkunftsquelle getrennt festzustellen. Im Rahmen der Überschussprognose sind allein die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses erkennbaren Verhältnisse maßgebend Zeitpunkt des Vertragsschlusses erkennbaren Verhältnisse maßgebend. Spätere Änderungen dieser Verhältnisse haben keinen Einfluss auf die Beurteilung der Frage, ob der Steuerpflichtige im maßgebenden Zeitpunkt des Eintritts seiner rechtlichen Bindung mit Einkunftserzielungsabsicht handelte.

2. Als steuerpflichtiger Ertragsanteil ist im Rahmen der Überschussprognose für die gesamte Vertragslaufzeit grundsätzlich derjenige Wert anzusetzen, der in der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Ertragsanteilstabelle ausgewiesen ist. Spätere gesetzliche Änderungen sind nur dann zu berücksichtigen, wenn das Änderungsgesetz im Zeitpunkt des Vertragsschlusses entweder bereits verkündet war oder sich zwar noch im Gesetzgebungsverfahren befunden hat, mit einem ­entsprechenden Gesetzesbeschluss durch die zuständigen Staatsorgane aber zu rechnen war. Entscheidender Zeitpunkt in Bezug auf das AltEinkG, das zu einer Absenkung der Ertragsanteile für private Renten führte (vgl. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG), war damit der 9.12.2003, der Tag der Einbringung des Gesetzesentwurfs in den Bundestag. Ab diesem Zeitpunkt war der veränderte Ertragsanteil der Überschussprognose zugrunde zu legen.

In Anlehnung an die Entscheidung des BVerfG vom 7.7.2010 (2 BvL 1/03, 57, 58/06, BVerfGE 127, 31) weist der BFH den Einwand zurück, die Beschaffung von Informationen über laufende Gesetzgebungsverfahren sei den Steuerpflichtigen nicht zuzumuten. Gerade im Zusammenhang mit Vertragsabschlüssen von einigem wirtschaftlichen Gewicht sei es gebräuchlich, zweckmäßig und regelmäßig auch zumutbar, professionelle Beratung über deren steuerliche Folgen in Anspruch zu nehmen.

3. In Bezug auf die Ertragsprognosen der Versicherungsunternehmen stellt der X. Senat klar, dass diese...

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