Leitsatz

Wird eine private Forderung unter Ehegatten, hier auf Zugewinnausgleich, zinslos gestundet, ist auch bei einer Laufzeit von mehr als 1 Jahr zweifelhaft, ob ein Zinsanteil herauszurechnen ist, den der Empfänger als Einnahme aus Kapitalvermögen zu versteuern hat.

 

Sachverhalt

Ehegatten hatten 1994 mit notariellem Vertrag den Güterstand der Zugewinngemeinschaft beendet und vereinbart, dem Ehemann werde die dadurch entstandene Ausgleichsschuld von 600.000 DM bis Ende 1999 zinslos gestundet. Tatsächlich leistete er diese Zahlung erst im Jahr 2002. Das Finanzamt rechnete aus der Zahlung unter Hinweis auf § 12 Abs. 3 BewG nach einem Zinssatz von 5,5 % einen Zinsanteil von 72.092 EUR heraus und setzte ihn als Einnahme der Ehefrau aus Kapitalvermögen an.

 

Entscheidung

Das FG gab dem Aussetzungsantrag der Ehegatten statt. Nach Ansicht der Richter ist es ernstlich zweifelhaft, ob ohne eine gesetzliche Grundlage fiktive Zinsen besteuert werden dürfen, wenn eine Zahlung wirtschaftlich gesehen keinen Zinsanteil enthält. Die Vorschrift des § 6 Abs. 3 EStG, die für den betrieblichen Bereich ein Abzinsen zinsloser Forderungen vorschreibt, ist im Bereich des Privatvermögens nicht anwendbar. Der BFH hat wegen dieser Frage in zwei Fällen auf Beschwerde der Steuerpflichtigen die Revision zugelassen (Az.: X R 38/06 und VIII R 67/95).

 

Hinweis

Es bestehen realistische Aussichten, dass der BFH sich dieser sachgerechten Auffassung anschließen wird. Deshalb ist zu empfehlen, in allen einschlägigen Fällen gegen nachteilige Bescheide des Finanzamts Einspruch einzulegen und unter Hinweis auf die beim BFH anhängigen Revisionen Ruhen des Verfahrens zu beantragen.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Beschluss vom 06.04.2009, 12 V 446/09 E

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