Der Unternehmer kann von seinem Pkw, den er gemischt nutzt, nur den (geschätzten) unternehmerisch genutzten Anteil seinem umsatzsteuerlichen Unternehmen zuordnen. Nur dieser Anteil unterliegt dann bei einem späteren Verkauf der Umsatzsteuer.

 
Praxis-Beispiel

Anteiliger Vorsteuerabzug bei anteiliger betrieblichen Nutzung

Herr Huber erwirbt einen Pkw für 20.000 EUR zuzüglich 3.800 EUR Umsatzsteuer. Da er das Fahrzeug voraussichtlich zu 60 % für sein Unternehmen nutzen wird, ordnet er das Fahrzeug auch nur zu 60 % seinem umsatzsteuerlichen Unternehmen zu. Die Höhe des Vorsteuerabzugs ermittelt er wie folgt:

 
Vorsteuer insgesamt 3.800 EUR
Zuordnung zum umsatzsteuerlichen Unternehmen mit 60 % 2.280 EUR

Bei der Einkommensteuer gehört das Fahrzeug zum notwendigen Betriebsvermögen. Hier ist eine anteilige Zuordnung nicht möglich. Herr Huber weist das Fahrzeug in seinem Anlageverzeichnis daher mit 20.000 EUR + 1.520 EUR = 21.520 EUR aus, weil die nicht abziehbare Vorsteuer von 40 % zu den Anschaffungskosten gehört. Die jährliche Abschreibung beträgt 21.520 EUR : 6 = 3.587 EUR.

Sofern der Pkw gebraucht gekauft wurde, kann hier auch eine geringere Abschreibungsdauer gewählt werden.

 
Praxis-Tipp

Wann die Zuordnung zum Unternehmen nicht sinnvoll ist

Ändert sich der Umfang der Privatnutzung, sind bis zum Ende des 5-jährigen Berichtigungszeitraums ggf. Jahr für Jahr Korrekturen erforderlich. Es ist deshalb nicht immer zweckmäßig, wenn der Unternehmer seinen Pkw anteilmäßig seinem umsatzsteuerlichen Unternehmen zuordnet.

Bei einer teilweisen umsatzsteuerlichen Zuordnung müssen die Berechnungsgrundlagen für den Vorsteuerabzug gem. § 22 Abs. 4 UStG besonders aufgezeichnet werden. Die Ermittlung des Vorsteuerabzugs ist festzuhalten und zusammen mit den übrigen Buchführungsunterlagen aufzubewahren.

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