Herr Huber hat seinen Pkw für 28.560 EUR (einschließlich 4.560 EUR Umsatzsteuer) angeschafft. Er nutzt den Pkw zu 38 % für seine betrieblichen Zwecke (keine Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen). Er zahlt den Kaufpreis von seinem betrieblichen Girokonto. Da der Pkw nicht zum Betriebsvermögen gehören soll, wird er auch nicht in der Buchführung ausgewiesen. Es ist allein die abziehbare Vorsteuer zu buchen.
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung | Betrag |
---|---|---|---|---|---|
1800/2100 | Privatentnahmen allgemein | 24.000 | |||
1576/1406 | Abziehbare Vorsteuer 19 % | 4.560 | 1200/1800 | Bank | 28.560 |
Die Rechnung über den Kauf des Pkws bleibt in den Buchführungsunterlagen, weil ohne ordnungsgemäße Rechnung kein Vorsteuerabzug möglich ist. Bei einer Zahlung vom privaten Konto sieht die Buchung wie folgt aus:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung | Betrag |
---|---|---|---|---|---|
1576/1406 | Abziehbare Vorsteuer 19 % | 4.560 | 1890/2180 | Privateinlagen | 4.560 |
Wenn es technisch nicht möglich ist, allein die Umsatzsteuer zu buchen, sollte die Anschaffung des Fahrzeugs mit Vorsteuerabzug und sofortiger Entnahme gebucht werden.
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
---|---|---|---|---|---|
0320/0520 | Pkw | 24.000 | |||
1576/1406 | Abziehbare Vorsteuer 19 % | 4.560 | 1890/2180 | Privateinlagen | 28.560 |
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
---|---|---|---|---|---|
1800/2100 | Privatentnahmen allgemein | 24.000 | 0320/0520 | Pkw | 24.000 |
Diese "Korrekturbuchung" erfolgt nur aus technischen Gründen, sodass die Privateinlage i. H. v. 24.000 EUR durch eine Privatentnahme rückgängig gemacht wird. Die Buchung sollte mit einem entsprechenden Buchungstext versehen werden bzw. sollte ein Beleg gefertigt werden, der die Buchung erläutert. Das ist auch zu beachten, wenn es um die Ermittlung von Über- und Unterentnahmen im Zusammenhang mit dem Abzug von Schuldzinsen (§ 4 Abs. 4a EStG) geht.
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