Im Streitfall des BFH-Urteils vom 18.10.2012[1] bezog ein Krankenhaus aufgrund eines Versorgungsvertrags Apothekenartikel von der Firma X. Diese belieferte aufgrund eines Mitarbeitervorteilsprogramms an Angestellte des Krankenhauses ebenfalls Apothekenartikel zu einem Nachlass auf den üblichen Apothekenendpreis. Das Finanzamt sah die eingeräumten Rabatte als Arbeitslohn von dritter Seite an und unterzog sie der Lohnsteuer.

Hier war der BFH jedoch der Auffassung, dass Preisvorteile und Rabatte, die Arbeitnehmer von dritter Seite erhalten, nur unter der Voraussetzung als Arbeitslohn gelten, wenn sie sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellen und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen. Davon kann ausgegangen werden, wenn der Dritte damit anstelle des Arbeitgebers die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entgilt, indem der Arbeitgeber etwa einen ihm zustehenden Vorteil im abgekürzten Weg an seine Mitarbeiter weitergibt.

Außerdem hat der BFH festgestellt, dass Preisvorteile, die ein Dritter Arbeitnehmern einräumt, nicht allein deshalb als Arbeitslohn gelten, weil der Arbeitgeber an der Verschaffung der Rabatte mitgewirkt hat. Entscheidend ist nur, ob die Zuwendung des Dritten Prämie oder Belohnung für eine Leistung ist, die der Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber erbringt. Das sei im entschiedenen Fall nicht so gewesen. Denn hinter dem Mitarbeitervorteilsprogramm habe allein das Interesse der Firma X gestanden, Kunden zu gewinnen, an sich zu binden und trotz der rabattierten Preise einen zusätzlichen Gewinn zu erwirtschaften.

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