Der BFH hat mit Urteilen vom 18.10.2012[1] und vom 10.4.2014[2] seine Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung von Rabatten, die Arbeitnehmern von dritter Seite eingeräumt werden, konkretisiert.

Mit BMF-Schreiben vom 20.1.2015 wurden die Grundsätze aus den zuvor genannten Urteilen über den entschiedenen Einzelfall hinaus für anwendbar erklärt.[3]

[3] BMF, Schreiben v. 20.1.20215, IV C 5 – S 2360/12/10002 BStBl 2015 I S. 143.

4.1 Als Lohn zu versteuern, wenn Dritte die Arbeitsleistung zahlen

Im Streitfall des BFH-Urteils vom 18.10.2012[1] bezog ein Krankenhaus aufgrund eines Versorgungsvertrags Apothekenartikel von der Firma X. Diese belieferte aufgrund eines Mitarbeitervorteilsprogramms an Angestellte des Krankenhauses ebenfalls Apothekenartikel zu einem Nachlass auf den üblichen Apothekenendpreis. Das Finanzamt sah die eingeräumten Rabatte als Arbeitslohn von dritter Seite an und unterzog sie der Lohnsteuer.

Hier war der BFH jedoch der Auffassung, dass Preisvorteile und Rabatte, die Arbeitnehmer von dritter Seite erhalten, nur unter der Voraussetzung als Arbeitslohn gelten, wenn sie sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellen und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen. Davon kann ausgegangen werden, wenn der Dritte damit anstelle des Arbeitgebers die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entgilt, indem der Arbeitgeber etwa einen ihm zustehenden Vorteil im abgekürzten Weg an seine Mitarbeiter weitergibt.

Außerdem hat der BFH festgestellt, dass Preisvorteile, die ein Dritter Arbeitnehmern einräumt, nicht allein deshalb als Arbeitslohn gelten, weil der Arbeitgeber an der Verschaffung der Rabatte mitgewirkt hat. Entscheidend ist nur, ob die Zuwendung des Dritten Prämie oder Belohnung für eine Leistung ist, die der Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber erbringt. Das sei im entschiedenen Fall nicht so gewesen. Denn hinter dem Mitarbeitervorteilsprogramm habe allein das Interesse der Firma X gestanden, Kunden zu gewinnen, an sich zu binden und trotz der rabattierten Preise einen zusätzlichen Gewinn zu erwirtschaften.

4.2 Kein Lohn zu versteuern bei eigenwirtschaftlichen Gründen

Im Streitfall des BFH-Urteils vom 10.4.2014[1] hatten die Arbeitnehmer der Klägerin Produkte zweier Versicherungsunternehmen zu verbilligten Tarifen erhalten. Die Rabatte des einen Versicherungsunternehmens standen allen Mitarbeitern aller deutschen Versicherungsunternehmen offen. Die vom 2. Versicherungsunternehmen gewährten Rabatte wurden auch Beschäftigten bestimmter anderer Unternehmen gewährt. Das Finanzamt war der Auffassung, es handele sich bei diesen Rabatten um Lohnzahlungen durch Dritte.

Der BFH war allerdings der Auffassung, dass die Rabatte keinen Arbeitslohn begründen, da sie nicht nur Mitarbeitern der Klägerin, sondern auch Arbeitnehmern nicht verbundener Unternehmen gewährt worden seien. Es liege nahe, dass die Rabatt gewährenden Unternehmen sich aus eigenwirtschaftlichen Gründen einen attraktiven Kundenkreis erschließen wollten.

4.3 Wann nach dem BMF Arbeitslohn vorliegt und wann nicht

Diese beiden BFH-Urteile hat das BMF[1] zum Anlass genommen, zur steuerlichen Behandlung von Rabatten, die Arbeitnehmern von dritter Seite eingeräumt werden, wie folgt Stellung zu nehmen:

Danach sind Arbeitnehmern von dritter Seite gewährte Rabatte Arbeitslohn,

  • wenn sie sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellen und
  • sie im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen.

Allerdings schließt ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Dritten die Annahme von Arbeitslohn i. d. R. aus (so in den beiden obigen Urteilsfällen).

Arbeitslohn liegt auch dann nicht vor, wenn und soweit der Preisvorteil auch fremden Dritten üblicherweise im normalen Geschäftsverkehr eingeräumt wird (z. B. Mengenrabatte).

Für Arbeitslohn spricht, wenn der Arbeitgeber an der Verschaffung dieser Preisvorteile aktiv mitgewirkt hat. Das ist der Fall, wenn

  • aus dem Handeln des Arbeitgebers ein Anspruch des Arbeitnehmers auf den Preisvorteil entstanden ist oder
  • der Arbeitgeber für den Dritten Verpflichtungen übernommen hat, z. B. Inkassotätigkeit oder Haftung.

Das gilt auch, wenn

  • zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten eine enge wirtschaftliche oder tatsächliche Verflechtung oder enge Beziehung sonstiger Art besteht, z. B. Organschaftsverhältnis, oder
  • dem Arbeitnehmer Preisvorteile von einem Unternehmen eingeräumt werden, dessen Arbeitnehmer ihrerseits Preisvorteile vom Arbeitgeber erhalten.

Eine aktive Mitwirkung des Arbeitgebers an der Verschaffung von Preisvorteilen ist aber nicht anzunehmen, wenn sich seine Tätigkeit darauf beschränkt,

  • Angebote Dritter in seinem Betrieb, z. B. am "schwarzen Brett", im betriebseigenen Intranet oder in einem Personalhandbuch bekannt zu machen oder
  • Angebote Dritter an die Arbeitnehmer seines Betriebs und eventuell damit verbundene Störungen des Betriebsablaufs zu dulden oder
  • die Betriebszugehörigkeit der Arbeitnehmer zu bescheinigen oder
  • Räumlichkeiten für Treffe...

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