Der Rabattfreibetrag von 1.080 EUR im Jahr kann in folgenden Fällen nicht zum Abzug gebracht werden:

  1. der Arbeitgeber versteuert den Rabatt pauschal – die Pauschalierung führt dazu, dass nicht mehr § 8 Abs. 3 EStG sondern § 8 Abs. 2 EStG Anwendung findet und damit der amtliche Sachbezugswert oder der übliche Endpreis als Maßstab der Bewertung heranzuziehen ist;
  2. es werden Waren überlassen, die nicht der Arbeitgeber verbilligt überlässt sondern ein Dritter;
  3. es werden Waren überlassen, die der Arbeigeber überwiegend oder ausschließlich für den Bedarf seiner Arbeitnehmer herstellt (zum Beispiel Kantinessen).

    1. der Arbeitgeber versteuert den Rabatt pauschal – die Pauschalierung führt dazu, dass nicht mehr § 8 Abs. 3 EStG sondern § 8 Abs. 2 EStG Anwendung findet und damit der amtliche Sachbezugswert oder der übliche Endpreis als Maßstab der Bewertung heranzuziehen ist;
    2. es werden Waren überlassen, die nicht der Arbeitgeber verbilligt überlässt sondern ein Dritter;
    3. es werden Waren überlassen, die der Arbeitgeber überwiegend oder ausschließlich für den Bedarf seiner Arbeitnehmer herstellt (zum Beispiel Kantinenessen).

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