Endpreis i. S. d. § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG ist der Preis, zu dem

  • der Arbeitgeber oder
  • der nächstansässige Abnehmer am Abgabeort die konkrete Ware oder Dienstleistung dem fremden Letztverbraucher im allgemeinen Geschäftsverkehr

am Ende von Verkaufsverhandlungen durchschnittlich anbietet. Von diesem Angebotspreis sind der gesetzliche Bewertungsabschlag von 4 % und der gesetzliche Rabattfreibetrag von 1.080 EUR abzuziehen.[2]

Ermittlung des tatsächlichen Angebotspreises: Es kann als Endpreis i. S. d. § 8 Abs. 3 EStG der Preis zugrunde gelegt werden, der sich ergibt, wenn der Preisnachlass, der durchschnittlich beim Verkauf an fremde Letztverbraucher im allgemeinen Geschäftsverkehr tatsächlich gewährt wird, vom empfohlenen Preis abgezogen wird.

Der Arbeitgeber hat die Grundlagen, wie er den Endpreis für die Lohnversteuerung ermittelt hat, als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren, zu dokumentieren und dem Arbeitnehmer auf Verlangen formlos mitzuteilen.

[1] § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG.

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