Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen.[1]

Endpreis i. S. d. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG ist der nachgewiesene günstigste Preis einschließlich sämtlicher Nebenkosten für eine konkrete Ware oder Dienstleistung, die zu vergleichbaren Bedingungen an Endverbraucher ohne individuelle Preisverhandlungen im Zeitpunkt des Zuflusses am Markt angeboten wird.

Fallen Bestell- und Liefertag auseinander, sind die Verhältnisse am Bestelltag für die Preisfeststellung maßgebend.[2] Markt in diesem Sinne sind alle gewerblichen Anbieter, von denen die konkrete Ware oder Dienstleistung im Inland unter Einbeziehung allgemein zugänglicher Internetangebote oder auf sonstige Weise gewöhnlich bezogen werden kann.[3]

 
Praxis-Tipp

Arbeitnehmer kann in der Einkommensteuererklärung einen niedrigeren Wert ansetzen

Der Arbeitgeber entscheidet über das Lohnsteuerabzugsverfahren. Er kann somit im Lohnsteuerabzugsverfahren einen – um übliche Preisnachlässe geminderten – üblichen Endpreis am Abgabeort ansetzen. Er ist nicht verpflichtet, den günstigsten Preis am Markt zu ermitteln. Der Arbeitnehmer kann im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung den geldwerten Vorteil mit dem günstigsten Preis am Markt bewerten, auch wenn der Arbeitgeber den üblichen Endpreis am Abgabeort angesetzt hat.

 
Wichtig

Aufbewahrung der Berechnungsunterlagen beim Lohnkonto

Der Arbeitgeber hat die Grundlagen für den ermittelten und der Lohnversteuerung zugrunde gelegten Endpreis als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren, zu dokumentieren und dem Arbeitnehmer auf Verlangen formlos mitzuteilen.

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