(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.

entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 Preise nicht, nicht richtig oder nicht vollständig angibt,

 

2.

entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 die Verkaufs- oder Leistungseinheit oder Gütebezeichnung nicht oder nicht richtig angibt, auf die sich die Preise beziehen,

 

3.

entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [Bis 30.06.2018: , auch in Verbindung mit Satz 3,] [1] eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht,

 

4.

entgegen § 1 Abs. 3 Satz 1 Stundensätze, Kilometersätze oder andere Verrechnungssätze nicht richtig angibt,

 

5.

entgegen § 1 Abs. 4 oder 7 Satz 2[2] [Bis 30.06.2018: 6 Satz 2] Angaben nicht in der dort vorgeschriebenen Form macht,

 

6.

entgegen § 1 Absatz 7 Satz 3[3] [Bis 30.06.2018: § 1 Abs. 6 Satz 3] den Gesamtpreis nicht hervorhebt oder

 

7.

entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 2 Abs. 2 oder § 3 Satz 1 oder 3, auch in Verbindung mit Satz 4, eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht.

 

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift

 

1.

des § 4 Abs. 1 bis 4 über das Auszeichnen von Waren,

 

2.

des § 5 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 4 oder Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 4 Abs. 5, über das Aufstellen, das Anbringen oder das Bereithalten von Preisverzeichnissen oder über das Anbieten einer Anzeige des Preises,

 

3.

des § 6 Absatz 1 über die Angabe oder die Bezeichnung des Preises bei Verbraucherdarlehen,

 

4.

des § 6 Absatz 7 oder § 6b über die Angabe von Voraussetzungen für die Verbraucherdarlehensgewährung oder des Zinssatzes oder der Zinsbelastungsperiode,

 

5.

des § 6a Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 über die Pflichtangaben in der Werbung,

 

6.

des § 7 Abs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4 über die Angabe von Preisen oder über das Auflegen, das Vorlegen, das Anbringen oder das Auslegen eines dort genannten Verzeichnisses,

 

7.

des § 8 Abs. 1 Satz 1 über das Auszeichnen von Kraftstoffpreisen oder

 

8.

des § 8 Abs. 2 über das Anbringen eines Preisverzeichnisses

zuwiderhandelt.

 

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 [Bis 30.06.2018: , jeweils auch in Verbindung mit Satz 3,] [4] eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht.

[1] Gestrichen durch Drittes Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften vom 17.07.2017. Anzuwenden bis 30.06.2018.
[2] Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften vom 17.07.2017. Anzuwenden ab 01.07.2018.
[3] Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften vom 17.07.2017. Anzuwenden ab 01.07.2018.
[4] Gestrichen durch Drittes Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften vom 17.07.2017. Anzuwenden bis 30.06.2018.

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