(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. |
entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 Preise nicht, nicht richtig oder nicht vollständig angibt, |
2. |
entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 die Verkaufs- oder Leistungseinheit oder Gütebezeichnung nicht oder nicht richtig angibt, auf die sich die Preise beziehen, |
3. |
entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [Bis 30.06.2018: , auch in Verbindung mit Satz 3,] [1] eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, |
4. |
entgegen § 1 Abs. 3 Satz 1 Stundensätze, Kilometersätze oder andere Verrechnungssätze nicht richtig angibt, |
5. |
entgegen § 1 Abs. 4 oder 7 Satz 2[2] [Bis 30.06.2018: 6 Satz 2] Angaben nicht in der dort vorgeschriebenen Form macht, |
6. |
entgegen § 1 Absatz 7 Satz 3[3] [Bis 30.06.2018: § 1 Abs. 6 Satz 3] den Gesamtpreis nicht hervorhebt oder |
7. |
entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 2 Abs. 2 oder § 3 Satz 1 oder 3, auch in Verbindung mit Satz 4, eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht. |
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift
1. |
des § 4 Abs. 1 bis 4 über das Auszeichnen von Waren, |
2. |
des § 5 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 4 oder Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 4 Abs. 5, über das Aufstellen, das Anbringen oder das Bereithalten von Preisverzeichnissen oder über das Anbieten einer Anzeige des Preises, |
3. |
des § 6 Absatz 1 über die Angabe oder die Bezeichnung des Preises bei Verbraucherdarlehen, |
4. |
des § 6 Absatz 7 oder § 6b über die Angabe von Voraussetzungen für die Verbraucherdarlehensgewährung oder des Zinssatzes oder der Zinsbelastungsperiode, |
5. |
des § 6a Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 über die Pflichtangaben in der Werbung, |
6. |
des § 7 Abs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4 über die Angabe von Preisen oder über das Auflegen, das Vorlegen, das Anbringen oder das Auslegen eines dort genannten Verzeichnisses, |
7. |
des § 8 Abs. 1 Satz 1 über das Auszeichnen von Kraftstoffpreisen oder |
8. |
des § 8 Abs. 2 über das Anbringen eines Preisverzeichnisses |
zuwiderhandelt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 [Bis 30.06.2018: , jeweils auch in Verbindung mit Satz 3,] [4] eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht.
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