Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer nimmt am 1.4. eine Beschäftigung mit einem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt i. H. v. 530 EUR auf. Im Rahmen des Mitarbeiter-PC-Programms (MPP) überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ab Beschäftigungsbeginn ein Tablet, welches dieser auch privat nutzen darf. Während der Leasingdauer verzichtet der Arbeitnehmer auf 60 EUR seines monatlichen Bruttoarbeitsentgelts. Die monatliche Leasingrate beträgt 50 EUR. Die Beschäftigung wird individuell nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen besteuert.

Wie ist die Beschäftigung sozialversicherungs- und steuerrechtlich zu beurteilen?

Ergebnis

Der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung des vom Arbeitgeber überlassenen betrieblichen Tablets zählt als Sachbezug zum Arbeitsentgelt. Als geldwerter Vorteil ist dabei die vereinbarte Leasingrate anzusetzen.

 
Ermittlung der monatlichen Beitragsbemessungsgrundlage:
monatlicher Barlohnanspruch (530 EUR – 60 EUR): 470 EUR  
+ monatlicher Sachbezug für Tablet-Überlassung: 50 EUR  
= monatliche Beitragsbemessungsgrundlage: 520 EUR  

Das der Beitragsbemessung zugrunde liegende Arbeitsentgelt überschreitet die Geringfügigkeitsgrenze i. H. v. 538 EUR nicht. Es handelt sich somit ab dem 1.4. um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung.

Bei dem geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung des betrieblichen Tablets handelt es sich um eine steuerfreie Einnahme.

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