Sachverhalt

Mit Beschäftigungsbeginn vereinbart eine Arbeitnehmerin mit ihrem Arbeitgeber eine Entgeltumwandlung i. H. v. 150 EUR zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung. Das monatliche Bruttoarbeitsentgelt beträgt 680 EUR.

Wie ist die Beschäftigung sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen?

Ergebnis

Die zugunsten der betrieblichen Altersversorgung umgewandelten Entgeltbestandteile sind dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen. Nach der Entgeltumwandlung übersteigt das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt (530 EUR = 680 EUR – 150 EUR) die Geringfügigkeitsgrenze nicht. Es handelt sich daher ab Beschäftigungsbeginn um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung. Diese ist versicherungsfrei in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung und nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung. Von der bestehenden Versicherungspflicht in der Rentenversicherung kann sich die Arbeitnehmerin auf Antrag befreien lassen.

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