Freiwillige Praktikanten, auch Zwischenpraktikanten genannt, sind nach den für Werkstudenten geltenden Regelungen in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung frei. Unabhängig von der Höhe des monatlichen Arbeitsentgelts gilt dieses Werkstudentenprivileg dann, wenn die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt. Erst wenn diese 20-Stunden-Grenze überschritten wird, greift in den genannten Sparten die Versicherungspflicht.

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