Kommunikation mit Kunden und Lieferanten, Behörden, Telekommunikations-, Strom- und Gasunternehmen, Versicherungen und Banken finden meist über das Internet statt. Verträge werden immer öfter online abgeschlossen.

Der "digitale Nachlass" bereitet in der Praxis Probleme, weil es dazu (noch) keine eigenen gesetzlichen Regeln gibt. Wenn der Unternehmer stirbt, hinterlässt er Spuren im Internet. Ebay-Käufer erwarten u. U. Antwort, Paypal wartet auf Zahlungen für bestellte Waren. Vertragspartner buchen für Online-Verträge und Abos weiter vom Bankkonto des Verstorbenen ab. Erben sollen u. a. auch Zugriff auf Facebook, Google, Twitter etc. erhalten. Dazu müssen sie aber die Passwörter kennen, um den Zugang zu Online-Konten zu öffnen. In den meisten Fällen hat der Verstorbene seinen digitalen Nachlass nicht geregelt.

Damit die Betreiber verschiedener Dienste tätig werden, verlangen sie meist zumindest eine Sterbeurkunde oder einen Erbschein. Einige Unternehmen löschen oder deaktivieren nach Prüfung die Daten. Andere gewähren Zugriff auf die E-Mail-Kommunikation. Bei Facebook etwa kann man für die Seite des Verstorbenen den Gedenkstatus wählen (Quelle: www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2015/04/2015-04-24-digitaler-nachlass.html; https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/den-digitalen-nachlass-rechtzeitig-regeln-388156).

 
Praxis-Tipp

Google-Plus mit Inaktivitätsmanager

Das soziale Netz‐werk Google+ bietet seinen Nutzern eine technische Lösung, den Kontoinaktivitätsmanager. Zu Lebzeiten können Anwender festlegen, wer nach ihrem Tod Zugriff auf das Profil haben soll. Google+ speichert bis zu zehn Personen, die es bei Inaktivität des Kontos automatisch benachrichtigt.

Nicht ausreichend geklärt ist z. B., ob E-Mail-Postfächer, Auskunftsansprüche nach Passwörtern oder Providerverträge im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben übergehen. Der Umgang mit den Inhalten, die in den Nutzerkonten und Profilen enthalten sind, hängt auch – unabhängig von einem Erbschein –von den Nutzungsbedingungen der jeweiligen Plattform ab. Sofern nach den AGB ein Zugriff der Erben auf die Daten des Verstorbenen nicht vorgesehen ist, müssten diese im Extremfall ihr Anliegen, Zugriff auf Nutzerkonten oder Profile zu erhalten, einklagen.

 
Praxis-Tipp

Vorsorge treffen: Online-Dienste mit Passworten etc. auflisten und verschlossen an Vertrauensperson übergeben

Zugangsnamen und Passwörter sollten ja immer getrennt aufbewahrt oder ein Passwortmanager genutzt werden. Aber mindestens eine Person muss für den Ernstfall den Zugang zu allem haben.

Auch die Person, der die Daten anvertraut sind, kann vorab oder gleichzeitig sterben. Also muss auch gewährleistet sein, dass der Erbe der Vertrauensperson an die Daten gelangen kann.

Hier muss jeder Unternehmer für sich eine praktikable und gleichzeitig sichere Lösung finden.

Der erste Schritt ist, eine vollständige Bestandsaufnahme durchzuführen. Sich über den persönlichen digitalen Nachlass Gedanken zu machen, muss nicht unbedingt mit einem akuten Anlass verbunden sein. Jeder sollte eine Bestandsaufnahme regelmäßig durchführen und persönlichen Daten im Internet auch bei Bedarf löschen (lassen).

Freiberufler könnten einem anderen Berufsträger, der ja auch zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, alle erforderlichen Daten verschlossen hinterlassen (incl. Zugangs-Passwort zum PC) mit der Maßgabe, diese nur beim Tod des übergebenden Kollegen zu nutzen (Kanzleiabwicklung) bzw. an die Erben auszuhändigen. Bei entsprechender Vielzahl von Internetaktivitäten muss diese "Liste" regelmäßig aktualisiert werden, d. h. bei der Vertrauensperson ausgetauscht werden.

 
Achtung

Vorsicht bei professionellen Anbietern

Mittlerweile gibt es im Internet zahlreiche Unternehmen, die sich auf die Verwaltung des digitalen Erbes spezialisiert haben (wollen). Sie bieten z. B. an, Daten oder Passwörter gegen Entgelt in einer Art digitalem Schließfach aufzubewahren. Damit sind aber Risiken verbunden, wenn das Unternehmen z. B. insolvent wird.

 
Hinweis

BGH: Digitaler Nachlass/Übergang des Nutzungsvertrags mit sozialem Netzwerk

Beim Tod des Kontoinhabers eines sozialen Netzwerks geht der Nutzungsvertrag grundsätzlich nach §§ 1922 BGB auf dessen Erben über. Dem Zugang zu dem Benutzerkonto (Facebook im Streitfall) und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten stehen weder das postmortale Persönlichkeitsrecht des Erblassers noch das Fernmeldegeheimnis oder das Datenschutzrecht entgegen. Die Vererbbarkeit von Ansprüchen kann aber vertraglich ausgeschlossen werden (wohl nicht aber in AGB).[1]

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