Der Gesellschafterwechsel ohne Entgelt führt dazu, dass der neue Gesellschafter in die Fußstapfen des alten tritt und ihm die Anschaffungskosten zugerechnet werden (bei späterem Verkauf führt das zur Minderung des Veräußerungsgewinns nach § 17 Abs. 2 EStG). Der neue Gesellschafter hat (wie vorher sein Rechtsvorgänger) bei einer Gewinnausschüttung Einkünfte aus Kapitalvermögen. Wird die Beteiligung im Privatvermögen gehalten, ist die Steuerschuld mit der Abgeltungsteuer abgegolten. Gehören die GmbH-Anteile beim Gesellschafter zu einem Betriebsvermögen (z. B. bei einer Betriebsaufspaltung), ist eine Gewinnausschüttung der GmbH mit 60 % steuerpflichtig (Teileinkünfte-Verfahren).

 
Achtung

Untergang von Verlustanteilen bedenken

Bei jeder Art von Übertragung einer Beteiligung an einer GmbH, die einen steuerlichen Verlustvortrag geltend machen könnte, sind stets die möglichen negativen Folgen für den Verlustabzug zu beachten.[1]  § 8c KStG erfasst alle Vorgänge, in denen mehr als 50 % der Anteile an einer GmbH innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren auf einen Erwerber übergehen.[2]  Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob § 8c Satz 2 KStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 v. 14.8.2007, BGBl 2007 I S. 1912 mit Art. 3 Abs. 1 GG insoweit vereinbar ist, als bei der unmittelbaren Übertragung innerhalb von fünf Jahren von mehr als 50 % Prozent des gezeichneten Kapitals an einer Körperschaft an einen Erwerber die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht genutzten Verluste vollständig nicht mehr abziehbar sind.[3]

Nach dem rechtskräftigen Abschluss des EuGH-Verfahrens v. 28.6.2018, in der Rs. C-203/16 (P. Dirk Andres als Insolvenzverwalter Heitkamp BauHolding) soll die Sanierungsklausel nach § 8c Abs. 1a KStG wieder zur Anwendung gelangen. Insoweit ordnet § 34 Abs. 6 Satz 2 KStG deren rückwirkende Anwendung an. Durch die Wiederanwendung der Sanierungsklausel liegt bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen kein schädlicher Beteiligungserwerb nach § 8c Abs. 1 KStG vor. Damit gilt die Sanierungsklausel in allen noch offenen Fällen, also sowohl bei neuen Anteilsübertragungen als auch bei bereits erfolgten Anteilsübertragungen, in denen der Bescheid entweder noch nicht ergangen ist oder aber angefochten oder änderbar ist, z. B. bei einer Vorbehaltsfestsetzung nach § 164 Abs. 1 AO.

[1] § 8c KStG; § 8c Abs. 1 KStG neu gefasst durch G. v. 11.12.2018, BGBl I 2018, S. 2338.
[2] BMF, Schreiben v. 28.11.2017 , IV C 7-S 2745-a/09/10002:004, BStBl 2017 I S. 1645.

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