Leitsatz

Ein erwarteter Veräußerungsverlust eines vermieteten Pkw darf nicht durch Bildung eines passiven RAP auf die Laufzeit des Mietvertrags verteilt werden.

 

Sachverhalt

K vermietet Fahrzeuge. Bereits im Mietvertrag wird ein kalkulierter Fahrzeugrestwert (ca. 20 % der Anschaffungskosten) als Abrechnungsgrundlage bei Beendigung des Mietverhältnisses vereinbart. Der spätere Verkauf erfolgt an Dritte, keinesfalls an den Mieter. Liegt der tatsächliche Verkaufspreis über dem kalkulierten Fahrzeugrestwert, ist K verpflichtet, den Differenzbetrag zu erstatten, sodass ihm nur der kalkulierte Restwert verbleibt. Aus Sicht von K stellt sich der Vorgang als Rückzahlung zu viel bezahlter Mietraten dar. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass die Fahrzeuge unter Berücksichtigung des kalkulatorischen Restwerts auf die Mietdauer von 25 Monaten abgeschrieben wurden. Die Betriebsprüfer legten eine Nutzungsdauer von 6 Jahren zu Grunde. Dies akzeptierte K, beantragte jedoch die Bildung eines passiven RAP zur Verteilung des zu erwartenden Abgangsverlustesauf die Mietdauer. Die Mietraten müssten relativ hoch sein und enthielten daher bereits die Verwertungschancen. Aufgrund der Diskrepanz zwischen der Abschreibungsdauer und der tatsächlichen wirtschaftlichen Verwertbarkeit andererseits falle stets am Anfang eines Mietverhältnisses ein überhöhter, nicht periodengerechter Gewinn an. Dem stehe am Ende eines Mietverhältnisses ein nicht periodengerechter Verlust aufgrund des hohen bilanziellen Buchwerts im Vergleich zum niedrig kalkulierten Fahrzeugrestwert gegenüber. Zur Ermittlung einer periodengerechten Gewinnes müsse dem Buchwert zum Jahresende ein fiktiver wirtschaftlicher Buchwert gegenübergestellt werden, der dem Mindestbuchwert in Höhe des vereinbarten Restwertes des Fahrzeuges entspreche.

 

Entscheidung

Als passive RAP sind nur solche Einnahmen vor dem Abschlussstichtag zulässig, die Erträge für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen, wobei die Gegenleistung (teilweise) noch zukünftig zu erbringen ist. Nach diesen Grundsätzen scheidet die Bildung eines passiven RAP hier aus. Absetzungen sind so zu bemessen wie die Anschaffungskosten nach Ablauf der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts (bis auf einen Erinnerungswert) verteilt sind, es sei denn dass auch danach noch ein beträchtlicher Restwert bestehen bleibt. Im Streitfall werden die Fahrzeuge weit vor Ablauf der gewöhnlichen Nutzungsdauer von 6 Jahren veräußert. Damit verbietet es sich bereits von dieser Tatsache her, die AfA um den kalkulierten Restwert zu kürzen, um damit die bisher angewandte AfA-Methode - Abschreibung auf 25 Monate - gleichsam durch die Hintertür wieder einzuführen.

 

Hinweis

Neben den Ausführungen zum RAP hat das FG außerdem festgestellt, dass die Vermietung und die Veräußerung des Fahrzeuges als zwei sowohl streng zu trennende Geschäfte zu betrachten sind. Eine Verrechnung der Gewinne einerseits und der Verluste andererseits darf somit nicht erfolgen.

 

Link zur Entscheidung

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 28.05.2010, 6 K 4384/08

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