(1) Im Sinne dieser Verordnung

 

1.

ist "Personenkraftwagen" (Pkw) ein Kraftfahrzeug der Klasse M1 nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/858 in der jeweils geltenden Fassung; nicht als Personenkraftwagen gilt ein Fahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung nach Anhang 1 Teil A Nummer 5 der Verordnung (EU) 2018/858;

 

2.

ist ein Personenkraftwagen "neu", der noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft worden ist; davon ist auszugehen bei einem Personenkraftwagen, der typgenehmigt ist und

 

a)

dessen Erstzulassung zur Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr zu dem Zeitpunkt, zu dem er vom Hersteller oder Händler ausgestellt oder zum Kauf, zur Langzeitmiete oder zum Leasing angeboten oder beworben wird, noch nicht länger als acht Monate zurückliegt oder

 

b)

der einen Kilometerstand von 1 000 Kilometern oder weniger aufweist;

 

3.

ist ein Personenkraftwagen "gebraucht", sofern er nicht neu ist;

 

4.

ist "Modell" die Handelsbezeichnung eines Fahrzeugtyps; bei mehreren Varianten und Versionen eines Fahrzeugtyps haben die unter einem Modell zusammengefassten Fahrzeuge mindestens folgende Merkmale gemeinsam:

 

a)

Fabrikmarke und Handelsbezeichnung gemäß Übereinstimmungsbescheinigung,

 

b)

Antriebsmaschinen hinsichtlich der Baumerkmale gemäß Anhang I Teil B Nummer 1.2.1. Buchstabe b sowie Nummer 1.3.1. Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2018/858:

aa)

die Art der Energieversorgung: Verbrennungsmotor, Elektromotor, Brennstoffzelle oder Sonstiges,

bb)

bei einem Verbrennungsmotor das Arbeitsverfahren: Fremdzündung, Selbstzündung oder Sonstiges,

cc)

bei einem Verbrennungsmotor die Zahl und Anordnung der Zylinder: L4, V6 oder Sonstige,

dd)

bei einem Verbrennungsmotor das Hubvolumen und

ee)

bei einem Elektromotor die Motorhöchstleistung oder die maximale Nenndauerleistung,

 

c)

Zahl, Lage und gegenseitige Verbindung der Antriebsachsen,

 

d)

Art des Aufbaus gemäß Anhang I Teil C Nummer 2 der Verordnung (EU) 2018/858, zum Beispiel Stufenhecklimousine, Schräghecklimousine, Coupé, Kabrio-Limousine, Kombilimousine, Mehrzweckfahrzeug, Pkw-Pick-up, und

 

e)

Art des Kraftstoffs oder des Energieträgers;

 

5.

ist "WLTP-Wert" ein Wert, der nach den in der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EG) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1; L 209 vom 12.8.2017, S. 63; L 56 vom 28.2.2018, S. 66; L 2 vom 6.1.2020, S. 13; L 338 vom 15.10.2020, S. 12), in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten Prüfverfahren ermittelt wurde;

 

6.

ist "Langzeitmiete" die einem Kunden auf einem anderen Wege als durch Leasing gegen Entgelt überlassene Nutzung eines modellspezifisch ausgewählten oder konfigurierten neuen Personenkraftwagens für einen Zeitraum von einem Monat oder länger;

 

7.

ist "Fabrikmarke" der Firmenname des Herstellers gemäß der Übereinstimmungsbescheinigung;

 

8.

ist "Fahrzeug-Identifizierungsnummer" die international genormte, 17-stellige Seriennummer gemäß der Übereinstimmungsbescheinigung, mit der ein Fahrzeug eindeutig identifizierbar ist;

 

9.

ist "Hersteller" der in der Übereinstimmungsbescheinigung genannte Hersteller oder, wenn dieser Hersteller nicht in Deutschland ansässig ist, dessen bevollmächtigter Vertreter in Deutschland;

 

10.

ist "Händler" jede Person, die gewerblich Personenkraftwagen

 

a)

ausstellt,

 

b)

zum Kauf anbietet,

 

c)

zur Langzeitmiete anbietet oder

 

d)

zum Leasing anbietet;

 

11.

ist "Kunde" eine Person, die für einen möglichen Kauf, eine Langzeitmiete oder ein mögliches Leasing eines Personenkraftwagens einen Verkaufsort aufsucht, um sich dort über die Eigenschaften eines Personenkraftwagens zu informieren;

 

12.

ist "Verkaufsort" ein physischer Ort, an dem neue Personenkraftwagen ausgestellt oder zum Kauf, zur Langzeitmiete oder zum Leasing angeboten werden, insbesondere ein Ausstellungsraum oder ein Ausstellungsgelände; als Verkaufsorte gelten auch Handelsmessen, auf denen neue Personenkraftwagen der Öffentlichkeit vorgestellt werden; hingegen handelt es sich nicht um einen Verkaufsort, wenn der Ort baulich oder in anderer Weise abgetrennt ist und der Ort so gekennzeichnet ist, dass er für jeden Kunden erkennbar nicht dazu dient, neue Personenkraftwagen auszustellen, zum Kauf, zur Langzeitmiete oder zum Leasing anzubieten;

 

13.

ist "Kraftstoff" flüssiger Kraftstoff oder komprimiertes Erdgas; maßgeblich ist der vom Hersteller empfohlene Kraftstoff mit derjenigen Bezeichnung, die verwendet werden muss zur Bekanntmachung der Kraftstoff...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge