Wesentlich für den Abzug von Betriebsausgaben ist, dass das jeweilige Wirtschaftsgut auch dem Betrieb der Photovoltaikanlage zugeordnet werden kann. Eine Photovoltaikanlage ist i. d. R. als Betriebsvorrichtung unzweifelhaft dem Betrieb zuordenbar. Dies gilt ohne Einschränkung für eine Anlage, die auf das Dach aufgesetzt wird, sog. Aufdachanlage; diese dient als Betriebsvorrichtung in vollem Umfang dem Gewerbebetrieb. Das gilt auch, wenn ein Teil des erzeugten Stroms im eigenen Haushalt verbraucht wird.

Problematischer ist eine Photovoltaikanlage, die ein Bestandteil des Gebäudes darstellt, wie dies z. B. bei in das Dach integrierten Anlagen (Indachanlage, Dachziegelmodule) oder bei Fassadenanlagen der Fall ist. Doch auch in diesen Fällen wird die Photovoltaikanlage ertragsteuerlich "wie" eine Betriebsvorrichtung behandelt.

 
Praxis-Tipp

Schätzungsweise Trennung

Für die Praxis stellt sich damit die Frage, wie z. B. der Aufwand einer Dacheindeckung durch Solarziegel zu behandeln ist. Die Aufwendungen entfallen sowohl auf den Gebäudeteil Dach, als auch auf den Gewerbebetrieb Photovoltaik. Die erforderliche Aufteilung wird nur im Schätzungswege möglich sein. Hierzu sollte zumindest der Mehrpreis gegenüber einer regulären Dacheindeckung dem Gewerbebetrieb zugeordnet werden.

Keine Zuordnung – auch nicht anteilig – ist möglich für das Gebäude, auf dem sich eine Photovoltaikanlage befindet. Dies wird allein dadurch nicht zu Betriebsvermögen. Auch das Dach, auf dem eine Aufdachanlage montiert ist, kann nicht dem Betrieb zugeordnet werden. Allenfalls wenn für die Montage der Anlage eine Verstärkung des Daches erforderlich wurde, kann dieser Mehraufwand den Herstellungskosten der Photovoltaikanlage zugerechnet werden.

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