Leitsatz

Macht der Steuerpflichtige Pflegekosten infolge seiner Pflegebedürftigkeit als außergewöhnliche Belastungen geltend, sind Leistungen aus einer Pflegezusatzversicherung auf die geltend gemachten Pflegekosten anzurechnen.

 

Sachverhalt

Im Streitfall machten zusammenveranlagte Eheleute im Einspruchsverfahren Krankheitskosten insbesondere für die stationäre Pflege des pflegebedürftigen Ehemannes (Pflegestufe III) als außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) geltend. Das Finanzamt erkannte die Kosten dem Grunde nach an, brachte jedoch ein von einer Pflegezusatzversicherung erhaltenes Pflegegeld in Abzug. Hiergegen wenden sich die Steuerpflichtigen im Klageverfahren, indem sie geltend machen, die Pflegezusatzversicherung könne nicht als Pflegekostenversicherung charakterisiert werden und ebenso nicht als Pflegeheimtagegeldversicherung, da der Versicherungsfall keine mit Kosten verbundenen Pflegeheimaufenthalt voraussetze. Vielmehr handele es sich um ein Pflegetagegeld, das mit dem Krankentagegeld vergleichbar sei, das nach der Rechtsprechung des BFH ebenfalls nicht kostenmindernd in Abzug gebracht werde.

 

Entscheidung

Das FG wies die Klage jedoch ab. Die Pflegezusatzversicherung setzt voraus, dass Kosten infolge der Pflegebedürftigkeit angefallen sind und sind daher nicht mit einer Krankentagegeldversicherung, sondern mit einer Krankenhaustagegeldversicherung vergleichbar, deren Leistungen in Abzug gebracht werden. Denn das Pflegegeld wird nur bei Einordnung in eine der drei in den Versicherungsbedingungen definierten Pflegestufen gezahlt. Hierfür ist jedoch notwendigerweise Voraussetzung, dass der Versicherungsnehmer Hilfe bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität und der hauswirtschaftlichen Versorgung bedarf. Aufgrund dieser Hilfsbedürftigkeit entsteht Aufwand und zwar durch Pflegeleistungen von Familienangehörigen oder Dritten, wie z.B. Pflegediensten oder Pflegeheimen. Das Pflegegeld dient der Finanzierung dieses Aufwands und ist ohne den Anfall pflegebedingter Kosten nicht denkbar. Daher ist es auch gerechtfertigt, die erhaltenen Leistungen von den geltend gemachten Pflegekosten abzuziehen.

 

Hinweis

Der entscheidende Unterschied zum Krankentagegeld besteht also darin, dass für den Bezug von Krankentagegeld keinerlei Aufwendungen entstehen müssen, die Leistungen aus der Pflegezusatzversicherung jedoch den Anfall pflegebedingter Aufwendungen voraussetzen. Gleichwohl ließ das FG die Revision zu, da über die Streitfrage bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden wurde und das FG ein allgemeines Interesse an der Klärung dieser Rechtsfrage sieht.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil vom 15.12.2009, 12 K 4176/07

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