Nimmt ein Unternehmer Leergut zurück und erstattet er den dafür gezahlten Pfandbetrag, liegt eine Entgeltminderung vor. Der Unternehmer hat die geschuldete Umsatzsteuer zu berichtigen. Zur Vermeidung von Schwierigkeiten lässt die Finanzverwaltung zu, die Steuerberichtigung nach dem folgenden vereinfachten Verfahren vorzunehmen:

  • Erstattet der Unternehmer Pfandbeträge in der Zeit vom 1.7.2020 bis zum 30.9.2020, kann die Umsatzsteuer nach dem allgemeinen Steuersatz von 19 % berichtigt werden.
  • Bei der Erstattung von Pfandbeträgen nach dem 30.9.2020 bis zum 31.3.2021 ist die Umsatzsteuer mit dem allgemeinen Steuersatz von 16 % zu berichtigen.
  • Danach erfolgt die Entgeltminderung wieder mit dem Steuersatz von 19 %.

Bei dem Dreimonatszeitraum wird davon ausgegangen, dass der Bestand an Warenumschließungen sich viermal jährlich umschlägt. Bei kürzeren oder längeren Umschlagzeiträumen ist der Zeitraum zu Beginn des Jahres, in dem die Entgeltminderungen noch mit dem Steuersatz von 19 % zu berücksichtigen sind, entsprechend zu kürzen oder zu verlängern, wobei der durchschnittliche Umschlagzeitraum nach Rücksprache mit dem Finanzamt zu ermitteln ist.

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