Unabhängig von der jeweiligen Rechtsform, der ausgeübten Tätigkeit bzw. der Qualifizierung der Einkünfte werden die Besteuerungsgrundlagen jeder Personengesellschaft in einem der Besteuerung der Gesellschafter vorgeschalteten Feststellungsverfahren ermittelt und förmlich festgestellt. Der gesonderte und einheitliche Feststellungsbescheid[1] umfasst vorrangig die Einkünfte bzw. den Gewinn der Personengesellschaft, aber auch noch andere gemeinschaftliche Besteuerungsgrundlagen, wie z. B. Spenden, Steuerabzugsbeträge oder den Gewerbesteuermessbetrag und die Gewerbesteuer für die Steuerermäßigung nach § 35 EStG.

In formeller Hinsicht ist zu beachten, dass der Feststellungsbescheid Bindungswirkung für die Folgebescheide hat.[2] Es ist damit nicht möglich, durch einen Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid oder Körperschaftsteuerbescheid des Gesellschafters die festgestellten Besteuerungsgrundlagen anzufechten. Hierzu muss gegen den vorhergehenden Feststellungsbescheid, den sog. Grundlagenbescheid, Einspruch erhoben werden.

 
Praxis-Tipp

Ausnahme: Zebragesellschaft

Etwas anders ist die Rechtslage bei einer sog. Zebragesellschaft. Dabei handelt es sich um eine vermögensverwaltende Personengesellschaft, bei welcher die anteiligen Einkünfte daraus bei mindestens einem Gesellschafter als gewerbliche Einkünfte zu werten sind. Häufig ist dies der Fall, wenn ein Gesellschafter bereits kraft Rechtsform gewerbliche Einkünfte hat, z. B. die AB-GbR, die nur 1 Mietshaus vermietet, deren Gesellschafter B aber eine GmbH ist. Doch auch wenn eine vermögensverwaltende Beteiligung im Betriebsvermögen gehalten wird, liegt eine Zebragesellschaft vor.

Das Prinzip der einheitlichen Feststellung würde hierbei einer sachlich zutreffenden Besteuerung der Gesellschafter entgegenstehen. Deshalb ist es zulässig, dass ausnahmsweise die einheitliche Qualifikation der Einkünfte nicht stattfindet.[3] Die Umqualifikation in gewerbliche Einkünfte erfolgt erst auf Ebene des betroffenen Gesellschafters durch dessen Finanzamt.

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